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        <title>Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)</title>
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            <idno>1831803313</idno>
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Keichstarisvertrag
Oeuische Buchbindereigewerbe und
verwandte Berufszweige
(BOB.TZarif)

Gültig ab 1. Juli 1928

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        <pb n="3" />
        Zwischen dem
Verband Deutscher Buchbindereibesitzer
eiuerseits
und dem
verernn der Buchbinder und Papierverarbeiter Deufsch-
ands
und dem
Graphischen Zentralverband
andererseits
ist nachstehender Reichstarifvertrag abgeschlossen worden.
        <pb n="4" />
        Lohnabkommen
zum Reichstarif für das Deutsche Buchbindergewerbe und
verwaondte Berufszweige (V. D. B.⸗erirag)
abgeschlossen am 6. April 1980
Gültig für die Jeit vom 4. April 1920 bis zum 2. Juli 1030

Ortsklasse*
J I1I 11 IV vV. 1
1000/0 9700 9200 880/0 Sao 800/0
—6

J. Gehilfen

a) im 1. Gehilfenfjahr . . 65,0 0/0

b) im 2. ...700 o

c) im 3., .78,00/01

d)y im a.. 287,0031

e) nach dem 4. . 93,0 00

f) nach dem 4. „und

uber 20 Jahre. 100,.0 00 1140110.5 105.0 100.5

62,5
67,00
75.0
83,5
89.5

59,0
63,5
71,0
79,0
84.5

96.0

91.80
II. Arbeiteriunen
Unter 16 Jahren:
a) im 1. Berufsjahr. 26,0 00
baim 2. .. 33.,0 00
Ungeübte über 16 Jahre:
a) im 1. Halbjahr ....33,0 00
b) im 2., ... . 40.0 00
Gelernte Arbeiterinnen,
die nachweislich mindest.
ein Jahr in gleichartigen
Betrieben tätig waren
a) im 1. Jahr in dieser
Gruppe....... 447,5 040
im 2. Jahr in dieser
Grupoe....... .52,50
nach dem 2. Jahr in
dieser Gruppe 60,00/01 68.5 66.5 68.01 60.55 57,59 54,5
Die Lohnsätze der im Ortsklassenverzeichnis mit einem Stern versehenen Orte erhöhen
sich um die Hälfie der Differenz zur nächsthöheren Orlsklaffe

23,5
30.0

30,0
36.5

50.51 48.,0

2.4 29. 260600
        <pb n="5" />
        <pb n="6" />
        A
Hauptvertrag.
J. Zweck des Vertrages.

1. Der Hauptvertrag bildet die Grundlage für die Rege—
lung der Arbeits⸗- und Lohmverhältnisse der in Buchbindereien
und verwandten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, die
in der Grundlage im Stundenlohntarif (Abschnitt IV) im
einzelnen näher bezeichnet sind. Die von den einzelnen Kon—
trahenten gegebenen Unterschriften unter diesen Manteltarif
sind für die Dauer der Gültigkeit desselben auch bindend be—
züglich der in diesem Zeitraum auf Grund des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu tätigenden Abschlüsse von Reichs—
lohntarifen.

2. Besondere Vereinbarungen über die Arbeits- und
Lohnverhältnisse, mit denen eine Umgehung des Tarifes her—
beigeführt wird, sind unzuläfsig und als Verstoß gegen die
Tarifgemeinschaft zu betrachten.
II. Arbeitszeit.

3. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich
48 Stunden.

4. Die Arbeitsstunden fallen bei durchgehender Arbeits—
zeit in die Zeit von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, bei
nichtdurchgehender Arbeitszeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr
abends. Die Mittagspause darf 2 Stunden nicht überschreiten.

Die Verteilung der Arbeitsstunden wird vom Arbeitgeber
unter Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeiter—
schaft des Betriebes oder örtlich festgelegt. Sie soll in der
Regel so erfolgen, daß auf jeden Arbeitstag 8 Stunden ent⸗
fallen.
5. Sollen einem wirtschaftlichen oder allgemeinen Be—
dürfnis entsprechend Arbeitsstunden an einem Tage ausfallen,
so sind die ausfallenden Arbeitsstunden vorzuarbeiten oder
nachzuholen. Diese Arbeitsstunden sind keine Ueberstunden.
        <pb n="7" />
        Die Verteilung der ausfallenden Stunden soll unter Mit—⸗
wirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer er⸗
folgen. Bei Gas⸗, Strom⸗ und Lichtsperre oder Brennstoff—
mangel kann die Arbeitszeit auch auf eine andere als die üb—
liche Zeit verlegt werden.

6. Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Bei durchgehender Arbeitszeit sind zu gewähren: mindestens
eine Viertelstunde für Frühstück und eine halbe Stunde für
Mittagessen, wenn nicht im Einvernehmen des Arbeitgebers
mit den Arbeitnehmern des Betriebes andere Vereinbarungen
erfolgen.

7. Die Arbeitszeit ist unbedingt einzuhalten.

Die Arbeiterschaft ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich
zu beginnen und einzuhalten, d. h. beim Beginn der fest—
gesetzten Arbeitszeit im Betriebe arbeitsbereit und bis zum
Beginn der Pausen bzw. bis zur Beendigung der Arbeitszeit
wirklich tätig zu sein.

Soweit Arbeitsordnungen vorhanden sind, ist dieser Ab—
satz darin aufzunehmen.

8. Bei teilweiser Verkürzung der Arbeitszeit oder gänz—
licher Einstellung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder
sonstiger durch den Arbeitgeber nichtverschuldeter Umstände
kann der Arbeitgeber verlangen, daß die ausgefallene Ar—
beitszeit, sofern sich spätestens in der darauf folgenden Woche
die Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit ergibt, bis zu 20 Stuu—
den innerhalb der nächsten 4 Wochen im Rahmen einer täg⸗
lichen 10stündigen Arbeitszeit nachgeholt wird.

Als höhere Gewalt gilt auch der vom Arbeitgeber nicht—
verschuldete Mangel an Kraft, Licht, Heizung oder Moterial.

Findet das Nachholen durch Ueberstunden in der Nacht—⸗
zeit statt oder muß vorübergehend die Verlegung der Tages—
stunden in die Nachtzeit erfolgen, so wird ein Aufschlag von
25 Proz. auf den tariflichen bzw. vereinbarten Stundenlohn
bezahlt.

9. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wegen Arbeitsmangel
oder Mangel an Rohmaterial muß rechtzeitig, mindestens
aber am Tage vorher, angekündigt werden.

10. Um Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeits—
zeit für die gesamte Arbeiterschaft oder abteilungsweise oder
für Teile der Arbeiterschaft verkürzt werden.
        <pb n="8" />
        11. Die Verkürzung der Arbeitszeit darf in der Regel
nicht einzelne Arbeiter treffen; insbesondere darf sie nicht zu
einer Schikane gegen einzelne Arbeiter führen. Hierüber zu
wachen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, ist die ge⸗
setzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes befugt.

12. Die Wiederanordnung der regelmäßigen Arbeitszeit
ist dem Personal spätestens am Tage vorher für den folgenden
Tag bekanntzugeben.

III. Enltlohnung.

13. Die Entlohnung erfolgt im Akkord- oder Stunden⸗
lohn. Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt,
sofern nicht andere Bestimmungen in diesem Vertrage ge⸗
troffen sind.

14. Mit Bezug auf 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 18. August 1896 ist vereinbart: Als zu entschädigende
Verhinderung an der Dienstleistung wird angesehen die Er⸗
füllung der folgenden staatlichen und kommunglen Pflichten,
soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
lassen und Gebühren hierfür nicht bezahlt werden:

Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Sterbe—⸗
fällen, soweit hierbei das Erscheinen des Betreffenden not⸗
wendig ist:

das Erscheinen auf Vorladung an Gerichtsstelle in Vor—
mundschafts-⸗ und anderen nichtverschuldeten Angelegenheiten;

nichtverschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh⸗
mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Ein⸗
vernehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren
Fällen.

In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdi—⸗
gung der nächsten Familienangehörigen entschädigt.

15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach⸗
gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung
werden die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug
vom Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch
darf diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei
Stunden, in Städten mit über 100 000 Einwohnern vier
Stunden nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger
als unbedingt erforderlich von der Arbeit weg oder ist er zur
        <pb n="9" />
        85 —
Fortsetzung der Arbeit durch sein Verschulden nicht imstande,
so verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung für versäumte
Zeit.
16. Das Reinigen von Maschinen, das über das bisherige
Maß der regelmäßigen Reinigung hinausgeht, wird an
Akkordarbeiter und Akkordarbeiterinnen bezahlt.

17. Als Zeitlohn für Stücklohnarbeitnehmer gilt der nach
Ziffer 22 ff. zu ermittelnde Grundlohn — 10 Proz. Dieser
Zeitlohn findet Anwendung für vorübergehende Beschäfti—
gung im Stundenlohn.
18. Die Lohnzahlung findet, wo nicht örtlich bisher andere
Auszahlungstage oder längere Lohnperioden üblich waren, in
der Regel wöchentlich Freitags während der regelmäßigen
Arbeitszeit statt. Die Abrechnung hat höchstens zwei Tage
vor dem Zahltage zu geschehen.

Dieser Satz besagt, daß, wenn z. B. Freitag der Zahltag
ist, die Abrechnung mindestens noch den Mittwoch miterfassen
muß.

19. Kriegsbeschädigten darf lediglich ihrer Renten wegen
kein niedrigerer Lohn gezahlt werden. Für infolge Unfalls,
Krankheit, hohen Alters oder körperlicher Gebrechen in ihrer
beruflichen Tätigkeit behinderte Arbeitnehmer sind im Ein—
vernehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft
des Betriebes besondere Vereinbarungen zulässig.

20. Bei Aushilfsarbeit bis zu einer Woche wird ein Zu—
schlag von 10 Proz. auf den Zeit- und Akkordlohn einschließ—
lich etwaiger Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit gewährt. Firmen,
die keine eigene Buchbinderei besitzen, haben 50 Proz. Zu⸗
schlag zu zahlen.
IV. Grundlage für den Stundenlohnlarif.
21. Bei allen Zusatzverträgen, in denen die Regelung der
Stundenlöhne erfolgt, ist die nachstehende Vereinbarung maß⸗
gebend.
Grundlöhne.
22. Die Grundlöhne sind Mindestlöhne und geben dem
Arbeitgeber Anspruch auf normale Arbeitsleistung. Besondere
Leistungen sollen höher entlohnt werden.
        <pb n="10" />
        23. Die Entlohnung der unter den Reichstarifvertrag
fallenden Stundenarbeitnehmer erfolgt nach folgender Ein—
teilung und prozentualer Staffelung:

J. Gehilfen.

a) im 1. Gehilfenjahre

b) im 2. Gehilfenjahre

c) im 3. Gehilfenjahre

d) im 4. Gehilfenjahre. ..

e) nach dem 4. Gehilfenjahre......
fWnach dem 4. Gehilfenjahre und über 24 Jahre alt 100

vom Spitzenlohn
65 Proz.
—

4
nu
⸗
Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt sich die
deednigten zum 1. Gehilfenjahr entsprechend der länqderen
Lehrzeit.
II. Arbeiterinnen.
Unter 16 Jahren:
26 Progz.
33

a) im 1. Berufsjahre
b) im 2. Berufssahre

Ungeübte über 16 Jahre:
a) im 1. Halbjahr ... ...
b) im 2. Halbjiahrn.

33 Proz.
40 ,
Gelernte Arbeiterinnen,
die nachweislich mindestens 1 Jahr in gleichartigen Betrieben
tätig waren:
a) im 1. Jahr in dieser Gruppe..... 47,5 Proz.
b) im 2. Jahr in dieser Gruppe..... .. 52,5 8
c) nach dem 2. Jahr in dieser Gruppe 60.0
Arbeiterinnen, die mit Bronzieren beschäftigt werden, erhalten
auf ihren tarifmäßigen Lohn einen Aufschlag von 10 Proz.
III. Angelernte Arbeiter.
Die Entlohnung solcher Arbeiter bleibt freier Vereinbarung vor—
behalten.
V. Orisklassen.
Es sind 6 Ortsklassen gebildet. Die Errechnung der Stundenlöhne
für die Ortsklassen erkolgt noch folgender prozentualer Staffelung:
Ortsklasse

100 Proz.
97
92
88
34
20

sX
v⸗/
        <pb n="11" />
        — 8 —
VI. Akkordarbeit.

24. Akkordarbeit darf nicht verweigert werden.

Der Akkordtarif 1928 sowie etwa zwischen den Tarif—
parteien vereinbarte Tarife für einzelne Branchen (Akkord—
Sondertarife) gelten als Bestandteil des Reichstarifs (VDB.⸗
Tarif). Andere Akkord-Sondertarife dürfen nicht zur Um—
gehung des Reichsakkordtarifs angewendet werden. Als solche
Akkordsondertarife im Sinne des Umgehungsverbotes gelten
auch Haustarife.

Protokollnotiz: Unter „einzelnen Branchen“ ist zu ver⸗
stehen: Gebetbuchbranche, Album⸗ und Bureauartikelbranche.

25. Sollen örtlich oder betriebsweise Akkordsätze vereinbart
werden, so sind die Vereinbarungen so zu treffen, daß es einem
Arbeitnehmer mit Durchschnittsleistung möglich ist, 20 Proz.
mehr als den Mindeststundenlohn der betreffenden Arbeit—
nehmergruppe zu verdienen.

26. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit⸗
nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des
Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗
sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen,
so treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft.

27. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten
leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange
nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt wer—⸗
den, bis sie eingeübt sind.

28. Für alle Arbeiten, die im Akkord hergestellt werden,
gelten die Akkordlöhne, die im Reichsakkordlohntarif bzw. in
den in Ziffer 25 vorgesehenen Akkordtarifen aufgestellt sind.

Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent⸗
sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zu—
schläge zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit
Zustimmung des Tarifamtes vereinbart werden.

29. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für
Orte in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von
den Akkordlöhnen durch das Tarifamt festgesetzt werden.

30. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln
sind, werden nach Vereinbarung höher bezahlt. Arbeiten, die
auf andere Weise ausgeführt werden, als im Tarif vorgesehen,
        <pb n="12" />
        sind gleichfalls nach Vereinbarung höher zu entlohnen unter
Beachtung der Ziffer 25.
31. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze
Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer- und
Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung mit der
örtlichen Organisationsleitung bis auf weiteres ausnahms—
weise von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen
werden in bezug auf folgende Arbeiten: 1. Bogen auftun, auf⸗
schneiden und zumachen; 2. Bilder, Karten oder Blätter kleben
oder anhängen.

Die getroffenen Vereinbarungen sind dem Tarifamt ab—
schriftlich zu übermitteln.

32. Drucken und Prägen von Etiketten, Hutbändern, Ver⸗
packungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie kleine
Stanzarbeiten können von Arbeiterinnen ausgeführt werden.

33. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von
1 Rmk. erreichen. Kleinere Aufträge dürfen zusammen—
gelegt werden, jedoch soll durch die Zusammenlegung eine
Umgehung der prozentualen Zuschläge für kleine Auflagen
nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Par—
tien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige
Material mitauszugeben.

34. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von
ein und derselben Person herzustellen.

35. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten
von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig,
soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist.

36. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und
Arbeiterinnen ist unzulässig.

37. Die Beschäftigung von Lehrlingen im Akkordlohn ist
unzulässig.
38. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit oder
die Vorenthaltung der Akkordarbeit ist dann unzulässig, wenn
damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin günstige Akkord
positionen umgangen werden sollen.

39. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Ar—
beit im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche
        <pb n="13" />
        10 —
Einrichtung an den Platz gebracht, so ist die fertige Arbeit
abzuliefern.

Wo bisher in dieser Beziehung für die Arbeitnehmer
zünstigere Einrichtungen bestanden, werden diese hiervon nicht
berührt.

In solchen Fällen, in denen das Heranholen oder Weg⸗
tragen der Arbeit ein erschwertes ist, z. B. Heranholen aus
anderen Stockwerken oder Zurücklegung größerer Entfernun—
gen aus gleichem Stockwerk, ist hierfür eine besondere Be—
zahlung zu leisten oder es sind vom Arbeitgeber Hilfskräftke
zur Verfügung zu stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen für den Stunden- und
Afkordlohn.
40. Werden neue Maschinen eingeführt, durch die eine
Mehrleistung erzielt wird, so sind durch betriebliche Verein—
harungen und gegebenenfalls durch die Tarifinstanzen neue
Akkordlöhne festzulegen. Unter diese Verpflichtung gehört
auch die Festlegung von Akkordpreisen für die Arbeitsleistun—
gen an sämtlichen Maschinen, für welche bisher tariflich noch
teine Akkordsätze festgesetzt sind.

Die Besetzung neu eingeführter Maschinen soll durch die
Organisationsleitungen ihre Regelung finden.

41. Das an einer Fertigmachmaschine beschäftigte Per—
sonal besteht mindestens aus zwei männlichen Arbeitern. von
denen der erste ein Gehilfe sein muß.

42. Das an Schnelldruckpressen sämtlicher Systeme be—
schäftigte Personal muß zu zwei Dritteln aus Pressern be⸗—
stehen, ein Drittel können Mädchen oder Hilfspersonal sein,
Umschläge oder ähnliche Arbeiten (Buchdecken ausgenommen)
können an Tiegeldruckpressen über das Drittel hinaus von
Arbeiterinnen ausgeführt werden.

43. Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen an Buch—
Draht⸗ und Fadenheftmaschinen, an Schnellpressen, Decken⸗
mach⸗ und Fertigmachmaschinen nicht beschäftigt werden.

44. In solchen Fällen, in denen wegen Nichtvorhanden—
seins männlicher Arbeitskräfte bestimmte Männerarbeit nicht
ausgeführt werden kann, können Arbeiterinnen oder Berufs⸗
iremde mit dieser Arbeit beschäftigt werden. Dabei ist, wenn
        <pb n="14" />
        11 —
im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene
Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn
arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von
15 Proz.

VIII. Ueberslunden.

45. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die über
die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus ge⸗
leistet werden“).

Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden.

Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder
auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist
begüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver—
tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist
eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar—
beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen
dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden.

Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt
werden.

Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs—
leitung und gesetzlicher Vertreiung der Arbeiterschaft über die
Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗
gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber—
stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu
leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen.

46. Für Ueberstunden werden bei Zeit⸗ und Stück⸗
arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17
und 23, folgende Zuschläge gezahlt:

für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 285 Proz.
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen.. 40 ,
für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht- Sonn⸗

und Feiertagsarbeit 50

*). Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar—⸗
beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabemden verkürzt
gearbeitet wird, z. B. statt 8 Stunden nur 5 Stunden, dagegen an
den übrigen Wochentagen 826 Stunden, so gilt als normale fägliche
Arbeitsdaͤuer des Betriebes von Montag bis Freitag die 8stündige
Arbeitszeit, am Sonnabend die 5bstundige, und es sind die hierüber
hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden zu bezahlen.
        <pb n="15" />
        12 —

Wo ein höherer als der tarifliche Lohn gezahlt wird, ist
der Verrechnung der vereinbarte Zeitlohn zugrunde zu
legen.
Unter der in Ziffer 46 erwähnten Nachtarbeit ist nur die
Ueberstundenbezahlung während der Nacht zu verstehen.

47. An Sonnabenden und an den Vorabenden gesetzlicher
Feiertage dürfen Ueberstunden nicht gemacht werden, sofern
die Ueberstunden nicht zur Aufrechterhaltung der Betriebs—
fähigkeit erforderlich sind oder durch die Nichtleistung eine
schwere Schädigung des Geschäfts eintreten würde.

48. Bezüglich der Entschädigung für das Nachholen ver—
kürzter Arbeitszeit infolge höherer Gewalt vgl. Ziffer 8.

49. Halbe Ueberstunden sind am Schlusse der Woche zu⸗
sammenzulegen. Ergibt sich bei der Zusammenlegung eine
überschießende halbe Stunde, so ist der Zuschlag für eine volle
Stunde zu gewähren. Bei Ueberzeitarbeit ist bei 2 bis 3 Ueber⸗
stunden eine viertelstündige Pause, bei mehr als 3 Ueber—⸗
stunden eine halbstündige Pause auf Kosten des Arbeitgebers
zu gewähren.

IX. Nachtarbeit — Schichlarbeit.

50. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 8 Uhr abends bis
8 Uhr morgens.

51. Eine Arbeitszeit, die außerhalb der in Ziffer 4 fest—
gelegten Zeitspanne liegt, also vor 7 Uhr morgens beginnt
oder über 6 Uhr bzw. 7 Uhr abends hinausgeht, wird wie
felgt besonders entschädigt:

Die Stunden von 6 bis 9 Uhr abends sind mit 10 Proz.
von 9 bis 11 Uhr nachts mit 15 Proz., von 11 Uhr nachis bis
4 Uhr morgens mit 20 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit
25 Proz. und die Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz.
Aufschlag auf den Stundenverdienst zu belegen.

In Berlin und Hamburg sind die Stunden von 6 bis
3 Uhr abends mit 10 Proz., von 9 Uhr abends bis 11 Uhr
nachts mit 20 Proz., von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens
mit 25 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit 30 Proz. und die
Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz. Aufschlag
auf den Stundenverdienst zu belegen.
        <pb n="16" />
        — —
a
52. Die ausnahmsweise, also nicht werrn 5
Nachtarbeit wird mit 335 Progz. Aufschlag auf dr Stunden⸗· 3
lohn bezahlt, gleichviel wie lange sie dauert. * —— F
X. Aündigungsgrist. —— ag
53. Die Festlegung der Kündigungsfrist erfolgt durch ͤrt
liche Vereinbarung. Eine längere als eine einwöchige Frist
kann nur mit Zustimmung der Tarifparteien vereinbart
werden.
54. Jedem Arbeitnehmer muß nach mindestens einen
halben Tag vorher erfolgter Meldung bei der Betriebsleitung
bzw. deren Vertretern gestattet werden, während der Kündi—
gungsfrist täglich, außer am Sonnabend, bis zu 2 Stunden
zwecks Erlangung anderweitiger Arbeit den Betrieb zu ver—
lassen. Bei Aushilfsarbeit über 4 Wochen tritt die im Betriebe
übliche Kündigungsfrist in Kraft.
XI. Ferien.
55. Alljährlich und zwar in der Regel in den Monaten
Mai bis 30. September, wird unter Fortzahlung des Lohnes
ein Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer sich nach der
Beschäftigungszeit im Betriebe richtet. Ein Anspruch auf
Ferien oder Ferienbezahlung besteht nicht, wenn die Ent—
lassung auf Grund des 8 123 der Gewerbeordnung erfolgt ist.
Im übrigen entscheidet in Streitfällen das vorgesehene
Schiedsgericht. Als Stichtag für die Berechnung der Beschäf⸗
tigungsdauer gilt jeweils der 25. September. Auf die Ferien
hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch, wenn er bei Ein⸗
tritt der Ferienzeit (Mai bis 30. September) noch bei der
Firma tätig ist. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
Urlaubsentschädigung, wenn der Austritt durch seine Kündi—
gung oder außerhalb der Urlaubsperiode erfolgt (1. Mai bis
30. September). Zu gewähren sind allen Arbeitern und Ar—
beiterinnen nach ununterbrochener Beschäftigung im gleichen
Betriebe:
nach dem 1. Jahr. 3
. 3.
5.,
„10., Sa
Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im
Betriebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderiahr vom
        <pb n="17" />
        14
25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf—
folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubsertei—
lung so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem
25. September den entsprechenden längeren Urlaub erhält,
sondern daß er den Urlaub auch in früheren Sommermonaten
antreten kann.

56. Wo längere Ferien als 9 Tage gewährt werden oder
wo eine günstigere Staffelung vereinbart ist, sollen diese bis
zur Höchstdauer von 12 Arbeitstagen bei mindestens zehn⸗
jähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer bei derselben
Firma beibehalten werden.

57. Die Ferienbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und Akkord⸗
arbeitnehmer nach den, in den Zusatzverträgen festgesetzten
Grundlöhnen.

58. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf
Verlangen der Firma zählt als Beschäftigungszeit, wenn der
Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war.

59. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die
Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und
Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen: Aus⸗
losung ist zulässig.

60. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere
Entschädigung ist nicht gestattet.
XII. Feiertage.
61. Vom Geschäft angeordnete, ferner folgende Feiertage
werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt:
1. Neujahr,
2. Ostern,
3. Christi Himmelfahrt,
4. Pfingsten,
5. Weihnachten.

62. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch
auf Bezahlung eines weiteren auf einen Werktag fallenden
Feiertages, an dem entsprechend der Landessitte nicht ge—
arbeitet wird.

63. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an⸗
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.
        <pb n="18" />
        64. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht
nicht, wenn ein solcher in die erste Lohnwoche eines neu be—
gonnenen Arbeitsverhältnisses fällt.

65. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem
Feiertage ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen,
haben den Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt.

66. Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und
Akkordarbeiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
Grundlöhnen.
Protokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung
der Ziffern 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden,
daß betriebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene
oder zu treffende Vereinbarungen unmöglich werden.
XIII. Heimarbeit.
67. Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie
nicht zu vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per—
sonen ausgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be—
schaffenheit, wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B.
Sorge für die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht
arbeiten können.

68. Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für
die von ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er—
halten, welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu
zahlen sind.

69. Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht
mehr Arbeit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest—
gelegten Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind.

70. Heimarbeit darf an im Betrieb Beschäftigte nicht aus—
gegeben werden.
71. Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit
außerhalb des Betriebes nicht gestattet.
72. Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs—
kreis der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be—
triebes.
Die Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim—
arbeiter sinngemäße Anwendung.
        <pb n="19" />
        — 16 —
XIV. Lehrlingswesen.

73. Lehrlinge dürfen nur in den Betrieben ausgebildet
werden, deren Inhaber entweder selbst Fachleute sind und mit—
arbeiten oder in denen eine andere mit der Berechtigung zum
Ausbilden von Lehrlingen versehene Persönlichkeit dauernd
beschäftigt wird.

74. Bei der Aufnahme von Lehrlingen sollen die Arbeit—
geber sich durch Prüfung und ärztliche Bescheinigung davon
überzeugen, daß die Lehrlinge in körperlicher Begiehung und
ihrer Vorbildung nach zur Erlernung des Berufes auch wirk—
lich befähigt sind.

75. Es dürfen gehalten werden:

in Betrieben bis 3 Gehilfen.
⸗— ee b 4
„10 *
„15
and so fort für je 10 weitere Gehilfen 1 Lehrling mehr.

76. Bei der Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur
Festsetzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt
des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.

Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl der Lehrlinge
zilt als Stichtag der 1. November eines jeden Jahres.

77. Die Lehrzeit beträgt 3, höchstens 38 Jahre.

78. Den Lehrlingen sind Ferien zu gewähren.

79. Sinngemäß gelten alle Bestimmungen dieses Ver—⸗
trages auch für Lehrlinge. Die Zeit des gesetzlich vorgeschriebe—
nen Schulbesuchs ist für Lehrlinge als Arbeitszeit zu betrachten,
sofern dieselbe in die Arbeitszeit fällt.

Auf die der Handwerkskammer unterstehenden Buchbinde⸗
reien finden die Bestimmungen der Ziffern 73 —79 keine An—
wendung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5

XV. Orisklassen.
80. Für die Zuteilung der einzelnen Orte in die Orts—
klassen gilt das Ortsklassenverzeichnis.
XVI. Schlichtung von Streiligkeiten.
81. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichs—
tarifvertrag erfolgt durch örtliche oder bezirksweise Verein⸗
        <pb n="20" />
        — 17 —
barung errichtete Tarifschiedsgerichte oder das Tarifamt des
VDB. Das Tarifamt erhält einen unparteiischen Vorsitzenden.
Fiür Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat es seiren
Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem Manteltarif in
Berlin.
XVII. Gülligkeilsdauer des Tarifes.

82. Dieser Hauptoertrag gilt bis zum 30. Juni 1930.

83. Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor
Ablauf gekündigt, dann gilt er jeweils für ein weiteres Jahr,
und zwar vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des nächsten
Jahres.

84. Anträge auf Abänderung des Vertrages sind min—
destens drei Monate vor seinem Ablauf einzureichen. Mit
dem Inkrafttreten des Tarifes gelten alle vordem getroffenen
entgegenstehenden Abmachungen als aufgehoben.
XVIII. Schlußbestimmungen.

85. Es ist Pflicht beider Teile und deren Organe, im
Interesse des Berufes für die allgemeine Durchführung dieses
Vertrages einzutreten.

86. Neueintretende Firmen sind unter Aufhebung even⸗
tueller früherer Mehrbelastungen lediglich den Bestimmungen
des vorliegenden Vertrages unterworfen, sobald auch Ar—
beiten in Akkord verrichtet werden.

87. Eventuellen gesetzlichen Neuregelungen soll durch die
Bestimmungen des vorliegenden Vertrages nicht vorgegriffen
werden.

88. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der
Hauptvertrag vom 23. Juni 1927 durch die Bestimmungen
dieses Vertrages ersetzt.

Leipzig, den 28. Juni 1928.

Berband Deulscher Buchbindereibesitzer
gez. Wilhelm Preuß.
gez. Dr. jux. Dr. rex. pol. Zimmermann.
Berband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deulschlands
gez. Otto Wienicke.
Graphischer Zentralverband
gez. Hornbach.
        <pb n="21" />
        B.
Tarifschiedsgerichte und Tarifamt.
Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichstarifvertrag
und seinen Zusatzverträgen erfolgt durch örtliche oder be—
zirksweise Vereinbarung errichtete Tarifschiedsgerichte und
durch das Tarifamt des VDB. Letzteres entscheidet in zweiter
Instanz.
Für Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat das Tarifamt
des VDB. seinen Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem
Manteltarif in Berlin.
Das Tarifamt ist zunöchst als Provisorium gedacht.
Bereinbarung.
Zwischen dem
Verband Deutscher Buchbindereibesitzer einerseits
und dem
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands und
dem Graphischen Zentralverband andererseits
wird folgendes vereinbart:

1.

Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je 5 Vertretern der Ar—
beitgeber und Arbeitnehmer, dazu aus je 5 Ersatzleuten für die
Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und — für Berlin —
aus einem unparteiischen Vorsizenden. Zur Beschlußfähigkeit sind
mindestens 3 Beisitzer auf jeder Seite erforderlich.

Seine Aufgabe besteht darin, alle sich aus dem Reichstarifver—
trag und seinen Zusatzverträgen ergebenden Meinungsverschieden⸗
heiten in letzter Instanz zu schlichten.

Die Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte
findet für das Tarifamt sinngemäße Anwendung.

Das Bureau hat jeweils die Einladung zur Sitzung der
beteiligten Verbände unter genauer Mitteilung der Tagesordnung
vorzunehmen, ferner die unmittelbare Einladung der Parteien,
gegen die Klagesachen vorliegen. Den Parteien ist der Klageontrag
zu übersenden mit dem Hinweis, daß auch bei Richterscheinen ver—
handelt wird. Zugleich sind die zuständigen Verbände über die
erfolgte Ladung der Parteien zu unterrichten. Die Einladungen
sollen spätestens acht Tage vor der Sitzung des Tarifamtes ergehen.
        <pb n="22" />
        — 49 —

Die Besprechungen und Abstimmungen des Tarifamtskollegiums
sind geheim; es ist volle Verschwiegenheit über sie zu bewahren.

Die Sitzungsniederschrift ist vom Bureau spätestens innerhalb
vierzehn Tagen den am Tarifamt beteiligten Verbänden zuzustellen;
ebenso ist den Parteien der in vorliegender Klagesache ergangene
Bescheid nebst Begründung unmittelbar zu übersenden.

Die dem Buregau tatsächlich entstehenden Kosten werden je zur
Hälfte von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganifationen ge—
tragen. Sie werden zunächst von der Geschäftsführung ausgelegt
und die anteiligen Beträge sodann auf die am Tarifamt beteiligten
Verbände umgelegt nach der zwischen diesen darüber zu treffenden
Vereinbarung.

9
Geschäftsordnung
für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte.
81.
Das Schiedsgericht hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten,
die aus dem Reichstarifvertrage und seinen Zusatzverträgen ent
stehen, zu schlichten.
82.
Das Schiedsgericht darf Bestimmungen des Reichstarifvertrages
oder der Zusatzverträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da—
gegen verstoßen. Für Aenderungen sind lediglich die Zentralorgani—
sationen zuständig, die diese Verträge geschaffen haben.
83.

Das Schiedsgericht wird gebildet aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von jeder Seite sind ferner drei
Stellvertreter zu benennen. Im Einvernehmen beider Parteien
kann vereinbart werden, daß ein unparteiischer Vorsitzender hinzu—
gezogen wird, doch bleiben auch die von solchen Schiedsgerichten ge—
füllten Schiedssprüche gemäß 88 7, 8 berufungsfähig.

Die ordentlichen Mitglieder des Tarifschiedsgerichts sind mög—
lichst am Sitz desselben zu wählen.

Der Vorsitz kann abwechselnd von dem Vorsitzenden der Arbeit—
geber⸗- oder Arbeitnehmervertreter geführt werden. Ist ein un—
—s* Vorsitzender hinzugezogen, so erfolgt die Leitung durch
iesen.
84.

Die dem Schiedsgericht zu überweisenden Streitfälle sind seitens
der Arbeitgeberdem Arbeitgebervorsitzenden und seitens der Arbeit—
nehmer dem Arbeitnehmervorsitzenden unter genauer Darlegung des
Sachverhalts einzureichen.
        <pb n="23" />
        Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier⸗
facher, wenn ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen.

Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der
Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernstlich versucht
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitteile
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klage
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein—
zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind abzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst varifwidrig ge—
handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner
ariflichen Pflichten und Rechte erinnert.
8 5.
Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei—
borsitzenden möglichst imnerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern
sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben.

856.
Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort
dem Vorsitzenden seiner Gruppe mitzuteilen. Es ist darauf ein
Stellvertieter einzuberufen.

Kläger und Beklagte sind von dem Vorsitzenden zu den Ver—
handlungen einzuladen.
87.
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder
Seite zwei Beisihßer an der Sißung teilnehmen; an der Abstimmung
darf sich immer nur die gleiche Angahl von Arbeitgebern und Ar—
beitnehmern beteiligen.

Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen—
mnehrheit.
88.

Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist, das Tarifamt.

Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das
Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt als Berufunasinstanz
anzurufen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, sie ist eine Notfrist
und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches, spätestens aber
mit dem Ablauf von 3 Monaten nach Fällung des Schiedsspruches.
(Vgl. 8 516 3P0.)
89.
Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die
Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu
machen hat und von den 2 bzw. Z Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
        <pb n="24" />
        21 —
Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und dem Tarifamt in je einer
pollständigen Abschrift zuzustellen. Die am Streitfall Beieiligten
erhalten Auszüge aus der Niederschrift nur soweit sie ihren Streit⸗
all betreffen.
8 10
Der Kläger hat persönlich zu erscheinen. Ist dies nicht möglich,
lann er sich durch cinen mit Vollmacht versehenen Beistand vertreten
lassen. Vermag der Kläger oder sein Beistand sein Ausbleiben ge—
nügend zu entschuldigen, so ist ein neuer Termin anzuberaumen.
Bei abermaligem Ausbleiben wird die Streitfrage in Abwesenheit
des Klägers vom Tarifschiedsgericht entschieden.
811.
Die Aemter im Tarifschiedsgericht sind Ehrenämter, der
unparteiische Vorsitzende kann eine Entschädigung erhalten.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist für die Tarifkontra—
henten kostenfrei.
5 12.
Klageberechtigt vor dem Schiedsgericht sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die unter den Reichstarif fallen.
Ferner steht den beiderseitigen Verbandsvertretern das Recht
zu, selbständig Klagen gegen solche Firmen bzw. Arbeitnehmer zu
führen, die den vertrogschließenden Verbänden nicht angehören.
8 13.

Nichtmitgliedern der vertragschließenden Verbände, welche die
Austragung von Streitigkeiben vor dem Tarifschiedsgericht nach-
suchen, kann dies zugestanden werden, sofern sie sich zur Tragung der
Kosten schriftlich verpflichten. Die Kosten werden von dem Schieds-
gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Als Grundlage der Be—
rechnung dient der Wert des Streitgegenstandes, der eventuell vom
Schiedsgericht festzusetzen ist.
8 14.
Sich als notwendig herausstellende Aenderungen oder Ergänzun⸗
gen dieser Geschäftsordnung können jederzeit durch die am Reichs⸗
karif beteiligten Verbände gemeinschaftlich erfolgen.
g 15.
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer des Reichstarifver⸗
se und erneuert sich mit dessen Verlängerung jeweils um die—
elbe Zeit.
        <pb n="25" />
        D.
Ortsklassenverzeichnis.
Die mit einem * Stern bezeichneten Orte erhalten eine besondere Zu—
lage in Höhe der Hälfte der Differenz zur nächsthöheren Ortsklasse.

Aachen ..
Aachern i. B.
Aalen i. W.
Adelsheime.
Adenau.
Adorf i. V.
Ahlbeck ..
Ahrensburg
Ahrweiler
Aken.
Alfelde.
Allendorf
Allenstein
Alzey.
Alsdorf
Alsenz.
Altcarbe

Altena ..
Altenburg .
Altensteig
Alt⸗Neuötting
Alt⸗Rahrstedt
Altwasser.
Amberg ..
Andernoch.
Angerburq
Angermünde
Anklam .
Annaberge.
Annen .
Annweiler....
Anrath b. Crefeld
Ansbach.
Apolda..*
Arheiligen b. Darmstadt
Arnsberg ..
Arnstadt.
Artern ..
Aschaffenburg
Aĩchersleben

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Allendorf

Aubing .
Aue....
Auerbach i. Vogtl.
Augsburg ..
Augustusburg
Backnang ..
Bad Aibling.

Bad Dürkheim
Bad Elster
Bad Ems...
Bad Nauheim.
Bad Oeynhausen.
Bad Soden
Baden-Baden mit Oos
Balingen. ....
Ballenstedt a. H..
Bamberg ..
Bärenstein. .
Barmen⸗Elberfelde.
Barmstedt i. Holstein
Barop ..
Barthe.
Bartenstein
Bautzen

Bayreuth

Beeskow

Beierfeld

Belgard

Belzige
Bensberg
Bensheim
Bentheime.
Berberich ..
Berchtesgaden
Berg.⸗Gladbach
Bergheim (Erft)
Berdzabern

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        23 —
Berleburg
Berlin
Bernau
Bernburg
Bernkastel
Bernstodt
Bestwig
Betzdorf a. d. S.
Beuthen ..
Biberach
Biebrich a. Rh.
Bielefeld
Bierstadt
Bietigheim
Bingen ..
Birkenfeld
Birkesdorf
Bischofsburg
Bischofsstein
Bischofswerda
Biskupitz.
Bitburg..
Bitterfeld.
Blankenburg a. d. H.
Blankenburg i. Thür.
Blankenstein....
Blumenthab i. H.
Böblingen ..
Bocholt.
Bochum.
Bockeritz i. d. L..
Boizenburg.
Bonn
Bonndorf .
Bordes holm
Borken i. W.
Borkum.
Borna.
Bottrop.
Brake.. .
Brandenburg a. d. H..
Brandis
Braunsberg...
Braunschweig
Brebach
Bredstedte. —3*
Bremen, Bremerhaven,
Lehe, Geestemünde
Breslau
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Brieg.
Brockau
Bruchsal

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Brunndöbran.
Brunsbüttelkoog
Bückeburg ..
Buchholz ..
Bühl i. B.
Bünde ..
Bunzlau
Burg b. Magdeburg
Burg (Dithmarschen)
Burgdorf..—
Burgstädt. ..
Burgwaldniel
Burkhardtsdorf
Bütow...
Butzbach
Buxtehude
Büßowe.
Caderberg
Calbaus.
Talwe.
Tammin

Carnap
Castrop..
Celle i. Hannover
Chemnitz
Tlausthal

Tleven
Toburg
Tochem.

Coesfeld
Colbditz...
Cossebaude⸗Leutewitz
Coselt...
Coswig i. Anhalt
Töthen...
Crailsheim
Cranzahle.
Frimmitschau
Crimitz.
Tronberge.
Cronenberg
Crossen
Trottendorf
Cunewalde
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        24 —
Dachau.

Dahlhausen

Dahme (Mark)

Darmstadt

Datteln.

Daun .

Delitzsch

Delmenhorst

Demmin

Dessau

Detmold ..

Deutsch⸗Eylau

Deutsch⸗Krone

DeutscheLissan

Dieburg i. H.

Dieringshausen

Diesen

Diez a. d. Lahn

Dillenburg

Ddillingen ...

Dinslaken
Dippoldiswalde .
Dissen⸗-Rothenfelde. V
Dittersbach, Bez. Breslau *111
Ditzingen .
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Ddohna...

Dömitz...

Donaueschingen

Ddonduwörthe

Dorsten..

Dortmund.
Ddotzhein......
Dresden mit Coswig, Hei—
denau, Helfenberg, Kötz—
schenbroda, Loschwitz, Nie⸗
derlößnitz, Niedersedlitz,
Radebeul, Weißer Hirsch
Blasewitz, Deuben, Laube—
gast, Mügeln . .
Driesen.
Drossen..
Duderstadt..

Dudweiler
Duisburg⸗Ruhrort
Dülken...

Dülmen .

Ddüren.

Durlach i. B..

Düsseldorfe.

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Eberbach....
Ebersbach-⸗Neugersdorf
Eberstadt.
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Ebingen.
Eckernförde
denkoben...
Ehrenbreitenstein
Fibenstock
kichstäöädt
Filenburg...
Eilendorf b. Aachen
Finbeck.. ..
Finsiedel i. Erzgeb.
Eisenach
Eisleben

Elbinge.

Ellefeld.
Ellwangen
Elmshorn
Elsterberg
Elterlein
Emden...
Emmendingen
Emmerich

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Engen.
Engers.

Erbach

Erding

Erfurte.

Erkelenz

Erkner.

Erlangen
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Eschweiler.
Essen und Vororte
Ißlingen a. N..
Ettlingen i. B.
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Fuskirchen

Futin ..

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Falkenstein

Fellbach b. Stuttgart
Finsterwalde ..

Flatow

Flensburg

Flöha

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        25
Forst i. L.
Frunkenberg
Frankenthal ...
Frankfurt a. M. mit Offen⸗
bach, Höchst, Fechenheim,
NReu⸗Isenburg, Griesheim,
Schwanheim ..
Frankfurt a. d. O..
zranzburg.
rraustadt
Freiberq i. Sa..
ireiburg i. Br..
Freiburg i. Schl..
Freienwalde a. d. O.
Freisinßzß.
Freudenstadt. ..
Friedberg...
Friedeberg, N⸗M..
Friedland i. Mecklbg.
Friedrichroda.
Friedland i. Schl..
Friedrichsfeld i. B..
Friedrichshafen a. B.
Friedrichsthal
Frohburg ..
fröndenberg.
Fulda. ...
Fürstenberg i. d. M.
Fürfdenberg.
Fürstenfeld
Fürstenwalde
Furtwangen
Füssen ..
Gardelegen .
Barmisch—
Gartz a. d. O.
Bau Algesheim
Geesthardt
Beisenheim
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Großröhrsdorf.
Broß-Schönaun
Broß⸗-Strelitz.
Grüna b. Chemnitz
Grünberg
Grünhainichen
Grünstadt
Guben ..
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Gummersbach
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Habelschwerdt

Hagen i. W.

Hainichen

Halberstadt

Halle a. d. S.

Haltern...

Hamborn⸗Marxloh

Hamburg⸗Altona, Bergedorf,
Blankenese, Bramfeld,
Eidelstedt, Langenfelde,
Schiffbeck, Stellingen,
Wandsbek, Wilhelmsburg

Hamelnlnn.

Hamm i. W....

Hanau a. M...

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Hannover-Münden.

Harburg.....

Hartha b. Waldheim

Hartha b. Chemnitz

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Herzberg a. d. Elster
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Hindenburge. II
Hirschberg IV
Hochemmerich III
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Hof... IV
Hoffnungsthal III
Hofgeismar V
Hohenlimburg . III
Hohenlychen VI
Hohenstein⸗Ernstrhalt III
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Homberg, Kreis Mörs .. III
Homburg v. d. H. mit
Friedrichsdorf III
Honnef a. Rh.

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Hornberge.

Horst⸗Emscher

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Hoyerwerda

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Immenstadt
Insterburg
Iserlohn.
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Itzehoen.
Jahnsdorf.
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Jenan.
Johanngeorgenstadt
Jöhstadt ...
Jüchen —W
Jugenheim a. d. B.
Jülich ..
Jüterbog
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Kaiserslautern
Kaiserswerth

Kalbe a. d. S...
Kalkberge-Rüdersdori
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Kehl a. Rh.
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Kempen i. Rhl.
Kempten.
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Kirchberg bei Zwickau
Kirchen a. Sieg..
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Kolberg.
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Zönigsberg i. Pr..
Zönigsberg (N.⸗M.)
Königstein
Königswinter. .
Königswusterhausen
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Konstanz
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Lengefeld i. Erzgeb.
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Lengerich

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Lichtenstein⸗Callenberg
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Limbach i. S.
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Lindau i. B.
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Lippspringe
Lippfuͤadte
Löbau..
Lobberich
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Lößnitz i. E.

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Lüchow ..
Lübbecke
Lübben.
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Lüdenscheid
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Lütgendortmund
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Maikammer.
Mainz..
Malchin....
Mannheim⸗Ludwigshafen
Marburg....
Marggrabowa...
Rartenberg...
Marienburg (Westpr.)
Marienwerder
Markneukirchen
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Meerane.
Meinerzhagen
Meiningen

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Menden ĩ. W. ...
Mengede b. Dortmund
Meppen..
Mergentheim
Merseburg
Merzig a. d. Saar
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Mettlach..
Metzingen b. Reutlingen
Michelsstadt (Odenw.)
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Mügeln b. Leipzig
Mühldorf...
Mühlhausen i. Thür..
Mülheim a. d. Ruhr
Müllheim i. B...
München⸗Pasing
München-Gladbach
Münster i. W.
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Naumburg a. d. S.
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Neuburq a. d. D.
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Neuenahr..
Neuenburg
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Neuhaldensleben
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Neumünster i. H..
Neunkirchen⸗Arnsberg
Neunkirchen a. d. Saar
Neurode mit Kunzendorf
Neuruppin

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Neustadt a. d. Hardt
Neustadt a. Rübenberg
Neustadt i. H..
Neustadt i. RN...
Neustadt i. Oberschl. ..
Neustadt a. d. Orla..
Neustadt i. Schwarzwald
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Niederlahnstein.
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Nienburg a. d. W.
Nierstein. ..
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Delsnitz i. Erzgeb.
Delsniß i. Vogtl.
Derlinghausen
Destrich a. Rh.
Iffenburge.
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Ohrdruf
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Plettenberg
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Porz-Urbach
Potsdam-Nowawes
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Preußisch-⸗Eylau
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Reichenbach i. Vogtl.
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Rinteln a. d. W
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Rummelsburg i. Pr.
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Salzuflen.
Salzwedel.
Sankt Georgen

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Sankt Wendel
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Seeburg.
Seesen a. H.
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Swinemünde
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Scheibe⸗Zittau
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Schirgiswalde
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Schliersee.
Schmalkalden
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Schneeberg.
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Schönberg i. d. M
Schönberg i. M.
Schönebeck a. d. E
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Schönlanke
Schopfheim
Schorndorf
Schötmar.
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Schwãbisch⸗Hall
Schwartaun
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Schwedt
Schweich a. d. Mosel
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Vogelsang

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Völklingen

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Waldfischbach

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Werdohl..

Wermelskirchen

Wernigerode

Wertheim

Wesel ..

Wesselburen ...

Westerland auf Sylt

Wetter a. d. Ruhr.

Wetzdorf a. d. Siege.

Wetzlar mit Braunfels
Wickrath

Wiesbaden .. 5]
Wiesdorf b. Köln II
Wiesloch V
Wildbad. IV
Wildenfels .VIJI
Wildungen .... VI
Wilhelmshaven mit Rü—
stringen

Wilsdruff

Wilster

Wiltach

Winnenden ...

Winsen a. d. Luhe

Wismar

Witten a. d. Ruhr
Wittenberg.
Wittenberge
Wittgensdorf
Wittstock.
Wolfach.
Wolfenbüttel
Wolfstein.
Wolgast .
Wolkenstein
Wolmirstedt
Wöris hofen
Worms
Wriezen .
Wülfrath
Wünschendorf
Würselen.
Würzburg ..
Wurzen ...
Wüstegiersdorf
Wusterhausen
Wuyk a. Föhr
Zehdenick.
Zeitz ..
Zell i. W..
ella⸗Mehlis
erbst ..
eulenroda
euthen.
elenzig
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öblitz ..
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weibrücken.
wenkau ..
zwickau u. Umg.
wingenberg
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        Inhaltsverzeichnis.
Haupltvertrag
Akkordarbeit
Arbeitszeit
Entlohnung
Feiertage
Ferien.— —
Bemeinsame Bestimmungen für den Stunden⸗
und Akkordlohhn.
Grundlage für den Stundenlohntarif.
Gültigkeitsdauer.
Heimarbeit....
Kündigungsfrist
Lehrlingswesen...
Nachtarbeit — Schichtarbeit
Ortsklassen..
Schlichtung von Streitigkeiten
Schlußbestimmungen.
Ueberstunden. .—
Zweck des Vertrages
B. Tarifschiedsgerichte und Tarifamtt
C. Geschäflsordnung für die örllichen und Bezirks⸗
schiedsgerichte
D. Orisklassenverzeichnis

3

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Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht
enn ein solcher in die erste Lohnwoche eines neu be—
n Arbeitsverhältnisses fällt.

Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem
je ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen,
en Anspruch auf Feieriagsbezahlung verwirkt.

Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und

trbeiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
öhnen.
-ptokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung
fern 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden,
riebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene
treffende Vereinbarungen unmöglich werden.
XIII. Heimarbeit.
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Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie
vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per⸗
ausgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be⸗
heit, wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B.
für die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht
n können.

Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für

ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er—

welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu
sind.

Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht
Arbeit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest—
n Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind.

Heimarbeit darf an im Betrieb Veschäftigte nicht aus—
mwerden.

Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit
alb des Betriebes nicht gejtatiet.

Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs⸗
der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be—

4

ije Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim—
r sinngemäße Anwendung.
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