nun, außer dem rein menschlichen Mitgefühl mit den Bedauernswerten,
die infolge ihrer Leichtgläubigkeit um ihre Ersparnisse gekommen sind,
kein weiteres Interesse an den betrübenden Vorkommnissen haben, wenn
nicht. das Publikum, oft noch durch sensationelle Zeitungsnachrichten
irregeführt, vielfach der Ansicht wäre, daß Bank Bank und Bankier
Bankier wäre und nun von der Leichtgläubigkeit in das andere Extrem
fele und allen Bankunternehmen eine Zeitlang Mißtrauen entgegenbringen
 würde. /
Infolgedessen haben die Banken, deren Ansehen durch mißbräuchliche
Verwendung des Wortes Bank geschädigt wird, ein berechtigtes Interesse,
daß solche irreführenden Firmenzeichnungen, die den Zweck haben, dem
Publikum Sand in die Augen zu streuen, in Zukunft gesetzlich verboten
 werden. Segensreich hat in dieser Beziehung vor allem die Interessenvertretung
 der Banken und Bankiers, der „Zentralverband des Deutschen
 Bank- und Bankiergewerbes“, gewirkt, indem er gegen alle zu seiner
Kenntnis gelangten Fälle einer mißbräuchliehen Benutzung der Bezeichnungen
 „Bank“ und „Bankgeschäft“ eingeschritten ist.
Sein verdienstvoller Vorsitzender Rießer hat sich dem Berliner Polizeipräsidium
 gegenüber gutachtlich wie folgt geäußert: „Mit dem Begriff ‚Bankier‘ operieren
 viele unserer Gesetze, die für den Bankier besondere Pflichten und Rechte
vorsehen. Es wäre also in der Tat sehr wünschenswert, wenn man den Kreis der
‚Bankiers‘ genau umgrenzen könnte, zumal auch heute noch vielfach im Publikum
die Bezeichnung ‚Bankier‘ eine gewisse Präsumption des Besitzes von Mitteln oder
doch mindestens von Fachkenntnissen auf dem Gebiete des Bankwesens verleiht.
Als Bankier ist nun im Sinne des Handelsgesetzbuches nur derjenige anzusehen,
der gewerbsmäßig Bank- oder Wechselgeschäfte betreibt, Bankgeschäfte aber sind
m. E. diejenigen, die auf die Beschaffung, den Umsatz und die Verwertung von Wertpapieren,
 Geld oder Geldsurrogaten gerichtet sind ... .“
Infolge dieses und ähnlich lautender Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft
 von Berlin, der Handelskammern Berlin und Frankfurt a. M.,,
die besonders noch betont haben, daß der Handelsverkehr bei einer „Bank“
ein Unternehmen mit einem bedeutenden. Kapital im Sinne hat, ist zahlreichen
 Firmen die Bezeichnung als Bank oder Bankinstitut verboten
worden. Firmen, die geeignet waren, eine Täuschung über die Art und
den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, sind von Amts wegen gelöscht
worden. Einsprüche gegen diese Verfügungen wurden von den Gerichten
zurückgewiesen.
So entschied z. B. das Kammergericht, daß die Löschung der als offene Handelsgesellschaft
 eingetragenen „Landwirtschaftlichen Handelsbank N. &amp; 0.“ vom Amtsgericht
 zu Recht erfolgt sei. Eine mit einem Kapital von 200000 M begründete