offene Handelsgesellschaft sei, auch wenn sie Bankgeschäfte aller Art betreiben wolle,
bei der heutigen Auffassung des Wortes „Bank“ nicht. berechtigt, in die aus den
Familiennamen der beiden Gesellschafter bestehende Firma die zusätzliche Bezeichnung
 „Landwirtschaftliche Handelsbank“ aufzunehmen. „Die beteiligten Kreise
unterstellen nach Maßgabe der Gutachten des Handelsstandes bei einer ‚Bank‘ eine
gewisse Ständigkeit des Unternehmens, wie sie bei den juristischen Personen des
Handelsrechts regelmäßig vorhanden ist. Dieser dem Handelsverkehre geläufigen
Vorstellung einer Loslösung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vereine des
Handelsrechts von den Personen der Mitglieder hat das Gesetz dadurch Rechnung
getragen, daß die danach maßgebende sachliche Grundlage des Unternehmens, ihre
Kapitalskraft, tunlichst in das Licht der Öffentlichkeit gerückt ist.“
Dagegen hat das Reichsgericht (Urteil vom 9. Juli 1929) einer Sparkasse
die Bezeichnung als Stadtbank zugebilligt. Die in dem Zentralverband des
Deutschen Bank- und Bankiergewerbes in Berlin zusammengeschlossenen Banken
haben gegen die Stadtgemeinde Magdeburg Klage erhoben und beantragt, daß die Beklagte
 verurteilt werde, die Firmierung „Magdeburger Stadtbank“ für die städtische
Sparkasse zu unterlassen. Landgericht Magdeburg und Oberlandesgericht Naumburg
haben nach dem Klageantrage erkannt und der Beklagten bei Strafe verboten, die
Ankündigungen „Stadtbank“ und „Bankanstalt“ für ihre Sparkasse oder eine Abteilung
 der Sparkasse zu führen. Das Urteil des Oberlandesgerichts geht davon aus,
daß nach der Verkehrsauffassung Banken grundsätzlich etwas anderes seien als Sparkassen.
 Sparkassen seien einer gewissen Beschränkung im Geldverkehr unterworfen,
Banken dagegen nicht. Infolgedessen sei die Bezeichnung „Stadtbank“ geeignet, bei
einem beträchtlichen Teile des Publikums die unrichtige Vorstellung zu erwecken,
daß die Magdeburger Stadtbank eine wirkliche Bank sei. Somit werde der Anschein
eines besonders günstigen Angebots erweckt. Das Reichsgericht (II, Zivilsenat) hat
das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es sei nicht zu ersehen, wie darin ein unlauterer Wettbewerb liege, wenn jemand
verleitet werde, zu der Stadtbank zu gehen, um größere Geldgeschäfte zu machen und
dann von dieser abgewiesen werde. weil sie als städtische Bank solche Geschäfte
nicht mache.
Ein Mißbrauch des Namens „Bank“ ist es, wenn eine Genossenschaft
mit beschränkter Haftpflicht, die ein Kapital von 700 M hat, sich „Berliner
 Industrie- und Handelsbank“ nannte. Ihre Bilanz lautete:

Kassa , . OR
Außenstände (Darlehen) .
Inventar, 0
Saldo, Gewinn- und Verlustkonto

Aktiva,

442
2600
181
a
3570 |—-25


15
60

Passiva.

Genossenschaftsanteile .
Darlehen (laufende Akzente)

700
2870 -
JE 200
8570 l—