gerichtet ist, den Zahlungsverkehr zu erleichtern,
zeitweise nicht benötigte Gelder anzusammeln und
nutzbringend anzulegen und Effektengeschäfte zu
betreiben.
Der Inhaber eines „Bankgeschäftes in Hypotheken und Grundbesitz“,
dessen Haupttätigkeit in Immobiliengeschäften, in der Beschaffung von
Hypotheken und der Vermittelung von Grundstücksverkäufen bestand,
und der sich unter der Standesbezeichnung als „Bankier“ in das Handelsregister
 hatte eintragen lassen, wurde durch gerichtliche Verfügung angewiesen,
 die unzutreffende Standesbezeichnung „Bankier“ im Handelsregister
 zur Löschung zu bringen und eine andere, ihm mit Rücksicht
auf seine wirkliche Tätigkeit zustehende Benennung anzunehmen und
anzumelden.
Hiergegen. wendete der Betreffende ein, er sei zur Führung der Standesbezeichnung
 „Bankier“ berechtigt, da er Darlehen gäbe, Wechsel diskontiere
 und aus eigenen und fremden Mitteln Baugelder gewähre; daneben
sei er zwar als Vermittler von Grundstücks- und Hypothekengeschäften
tätig. Der Einspruch wurde jedoch zurückgewiesen, da die Bücher ergaben,
 daß etwa 95 % seines Jahreseinkommens aus Geschäften in Hypotheken
 und Grundbesitz entstanden sel. .
„Die Bankiertätigkeit“, so wurde in dem Urteil gesagt, „muß Selbstzweck
 sein. Der Betreffende darf sie nicht rein nebensächlich in Betreibung
 eines anderen Gewerbes zur Ausführung bringen, um vielleicht
seine hauptsächliche Tätigkeit dadurch zu fördern und zu erweitern. Das
Hauptkriterium des Bankiergewerbes ist eben das ausschließliche oder vorwiegende
 Betreiben der diesem eigentümlichen Geschäfte in der Form des
selbständigen Gewerbes, und gerade das sei hier nicht der Fall...“ Nach
alledem habe der Firmeninhaber keinerlei Anspruch auf die Standesbezeichnung
 „Bankier“ und sei verpflichtet, diese im Handelsregister zur
Löschung zu bringen, da sie unzutreffend und zur Irreführung geeignet
sei, mithin auch der gesetzlich vermuteten Richtigkeit des Registers entzegenstehe.
 Eine Reihe reichsgerichtlicher Entscheidungen lauten in ähnlichem
 Sinne.
Nun gibt es auch eine Anzahl Leute, die tatsächlich Bankiergeschäfte,
wie jeder andere Bankier, treiben, in der Heranziehung von Kunden und
in der Ausführung der Aufträge aber derart verfahren, daß ihre Berufskollegen
 sie gern abschütteln möchten. Anläßlich mehreret bedauerlicher
Fälle in nenerer Zeit ist die Frace. ob es einen Schutz dagegen gibt,

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