I. Das Recht zum Bankbetriebe..

Bis zum Jahre 1920 bestand in Deutschland Bankgewerbe-Freiheit,
d. h. das Recht, Bankgeschäfte zu betreiben, war lediglich bedingt durch
die Vorschriften der Gewerbeordnung. Nur gewisse Zweige der Banktätigkeit
 waren bestimmten Banken vorbehalten — so das Notengeschäft:
der Deutschen Reichsbank und 4 Privatnotenbanken — oder sie waren,
wie die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen. von der staatlichen Genehmigung
 abhängig gemacht.
Von diesen beiden Ausnahmen abgesehen, besaß jedermann das Recht,
einen Bankbetrieb zu eröffnen, Bankgeschäfte zu betreiben, und die
Kreditbanken hatten alle Aufgaben, soweit diese nicht Spezialbanken
 (Notenbanken, Hypothekenbanken, Landschaften usw.) oblagen,
gleichzeitig zu erfüllen.
Das Kapitalfluchtgesetz vom 14. Juni 1920 schränkte die Freiheit, neue
Bankbetriebe zu eröffnen, wesentlich ein. Gut war der Sinn der Verordnung,
 wonach jemand, der nichts davon versteht, ein so verantwortungsvolles
 Geschäft, wie es der Bankbetrieb ist, nicht aufmachen darf. In Wirklichkeit
 war aber die Verordnung wertlos. da sie auf verschiedene Weise
leicht umgangen. werden konnte.
Als dieses Gesetz Ende 1924 außer Kraft getreten war, wurde die
Bankfreiheit insofern weiter beschränkt, als zwei der wichtigsten
 Sparten des Bankgewerbes: das De potgesehäft und das
Depositengeschäft, bestimmt qualifizierten Personen oder Perso-Nenvereinigungen
 vorbehalten waren. Wer diesen Vorschriften nicht ent-Spricht,
 darf diese Geschäfte, und, da sie die Grundlage jedes Bankverkehrs
 bilden, überhauptkeine Bankgeschäfte im eigentlichen
Sinne des Wortes betreiben.
Depot- und Depositengeschäfte dürfen nach dem Gesetz
vom 1, Juli 1925 nur von Depositenbanken betrieben werden, das
ind:
L. Bankunternehmungen, die diese Geschäfte am 1. Juli 1925 geschäftsmäßig zu
betreiben berechtigt waren und betrieben haben, sowie deren Niederlassungen.
In der Form der Einzelfirma, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
 betriebene Bankfırmen oder Banken, deren Inhaber oder persönlich
haftende Gesellschafter (also nicht auch Kommanditisten!) ausschließlich
Personen sind, von denen jede insgesamt mindestens 5 Jahre als Inhaber, Mitinhaber,
 Vorstandsmitelied oder kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist.

2 Obst, BGI. 9.A.

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