Der Inhaber eines Bankgeschäfts bietet, nimmt man an, auf Grund einer durch
Jangjährige Tätigkeit bei einer Depositenbank erworbenen Schulung Gewähr für eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung. Die Tätigkeit kann auch unterbrochen sein, insgesamt
 muß sie aber stets 5 Jahre gedauert haben.
Die oberste Landesbehörde (in Preußen der Handelsminister) kann im Einvernehmen
mit dem Reichswirtschaftsminister auch solche Personen zulassen, die durch langjährige
 kaufmännische Tätigkeit (nicht unbedingt erforderlich also: bankmäßige,
und nicht unbedingt erforderlich: im Inlande ausgeübte Tätigkeit!) die für die
Leitung einer Depositenbank notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und
unbedingt zuverlässig sind. Die Gleichstellung darf aber nur erfolgen, wenn der
Betrieb des Unternehmens als Depositenbank volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint,
 und wenn die Versagung unbillige Härte sein würde,
Diesbezügliche Anträge sind in Preußen beim Regierungspräsidenten einzureichen,
 der darüber die Industrie- und Handelskammer zu hören hat.
3. Aktiengesellschaften, Aktien-Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die von der obersten Landesbehörde (in Preußen, wie
schon erwähnt, der Handelsminister) nach Benehmen mit der Reichsbank und
im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zum geschäftsmäßigen
Betriebe von Depot- und Depositengeschäften zugelassen werden. Die Zulassung
 darf nur erfolgen, wenn dem Unternehmer die erforderlichen Mittel im
Inlande zur Verfügung stehen, wenn die Vorstandsmitglieder fachlich genügend
vorgebildet sind, und die Zulassung volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint.
Eingetragene, einem Revisionsverbande angehörende Genossenschaften, deren
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder nicht hinausgeht.
Öffentliche Sparkassen, Unternehmungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
 Unternehmungen öffentlich-rechtlicher Verbände oder von Kreditanstalten
 öffentlich-rechtlicher Verbände und öffentlicher Kassen mit Genehmigung
 der obersten Landesbehörde.
Depotgeschäfte im Sinne des Gesetzes sind: die Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren, die Überlassung von Schrankfächern
(Safes) und die Verwahrung verschlossener Depots. Dem Depotgeschäft
gleichgestellt wird die Gutschrift auf Stückekonto, wenn der
Anspruch auf Lieferung der Effekten nicht binnen 2 Wochen nach Fälligkeit
 erfüllt wird,
Ein Depotgeschäft liegt nicht vor, wenn die Stücke nur zur Abwicklung von
Kauf- oder Verkaufaufträgen eingeliefert und nicht länger als 10 Tage im Besitz
des Auftragnehmers bleiben.
Depositengeschäfte im Sinne des Gesetzes sind: Verwahrung
und Verwaltung von Geldbeträgen, insbesondere die Annahme von Geldbeträgen
 zur Verzinsung.
Nicht als Depositengeschäft gilt die Annahme von Beträgen zur Abwicklung
von Wechsel-, Effekten- und sonstigen Bankgeschäften, sofern die Beträge nicht
länger als 10 Tage gutgeschrieben werden,

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