Nicht als Depot- oder Depositengeschäft wird weiter angesehen die vorübergehende
 Verwahrung von Wertpapieren oder Geldbeträgen für Gäste in Hotels,
Wer also einen Bankbetrieb, in dem Depot- und Depositengeschäfte
geschäftsmäßig betrieben werden, eröffnen will, muß nicht nur die Vorschriften
 der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuches bezüglich der
Eintragung ins Handelsregister beachten, sondern auch der von der
obersten Landesbehörde bestimmten Stelle (Preußen: Regierungspräsident)
Anzeige hiervon machen. Dabei ist nachzuweisen, daß die Voraussetzungen
 für die Berechtigung vorliegen, oder es müssen. die Zulassungsurkunden
 miteingereicht werden.
Änderun gen in der Person der Inhaber, der persönlich haftenden
Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder, sowie die Einstellung des
geschäftsmäßigen Betriebes von Depot- oder Depositengeschäften, ist der
Behörde anzuzeigen, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat. —
Das Depot- und Depositenrecht erlischt:
1. mit der Einstellung des geschäftsmäßigen Betriebes solcher Geschäfte 3
2. mit der Konkurseröffnung oder der Abweisung des Konkursantrages
mangels Masse;
3. durch Entziehung seitens der obersten Landesbehörde; sie wird erfolgen,
 wenn die Inhaber, die persönlich haftenden Gesellschafter
oder die Vorstandsmitglieder nicht mehr zuverlässig erscheinen, oder
wenn das Unternehmen keine Gewähr für die ordnungsgemäße Führung
 des Depot- und Depositengeschäfts bietet.
Anträgeauf Entziehung stellt in Preußen der, zuständige Regierungspräsident,
 der sie durch den Handelsminister dem Reichswirt-Schaftsminister
 vorlegt. Die Entscheidung liegt beim Reichswirtschaftsgericht.
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Fassen wir zusammen: Ein gewisses Monopol wird durch das Gesetz
 über Depot- und Depositengeschäfte verliehen. Von einem numerus
clausus im Bankgewerbe kann aber nicht gesprochen werden, denn das
Gesetz zieht weder der Errichtung neuer Aktienbanken noch der Begründung
 neuer Privatbankfrmen, neuer Genossenschaftsbanken und neuer
öffentlich-rechtlicher Banken starre Grenzen. Eine unbillige Ein-°Ngung
 der Gewerbefreiheit erfolgt nicht.
Die Ablehnung der Zulassung ist auf Fälle beschränkt worden,
 in denen Grund zur Annahme bestand, daß eine Zulassung den Interessen.
 der Volkswirtschaft oder der Allgemeinheit nachteilig sein werde.
Unzuverlässige oder nicht hinlänglich vorgebildete Personen sind dadurch

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