von der Leitung von Bankbetrieben ferngehalten und Schädigungen des
Publikums damit verhütet worden. Freilich, ein Allheilmittel ist das Gesetz
 nicht. Vor unlauteren Machenschaften kann es insofern nicht
schützen, als auch Bankunternehmungen, die die Voraussetzungen des Gesetzes
 erfüllen — ganz gleich, ob sie früher oder erst jetzt ‚gegründet
sind —, das Interesse des Publikums erheblich gefährden können.
Die Spitzenverbände von Handel und Industrie haben in ihrer gutachtlichen
 Äußerung vom 3. August 1927 darauf hingewiesen, daß mit Wegfall
der Zulassungsbestimmungen im Verhältnis zum Au sland der
unerträgliche Zustand geschaffen sein würde, daß ein ausländischer Staat
die Errichtung neuer oder sogar die Weiterführung bestehender deutscher
Bankfilialen in seinem Gebiete untersagen könnte, gleichzeitig aber das
Recht behielte, in Deutschland Bankfilialen zu unterhalten, Dem ist zuzustimmen.
 Ein Schutz des nationalen Bankgewerbes ist in der Tat so
lange unerläßlich, als auch maßgebende aus ländische Staaten
die Zulassung deutscher Bankunternehmungen von einer behördlichen
Genehmigung abhängig machen.

IL Gliederung der Banken.

1, Private Banken, Aktienbanken, Privatbankiers, Kreditgenossenschaiften,


Eine Reihe von Kräften, verschieden in Art und Aufbau, haben es sich
zur Aufgabe gestellt, den Geldumlauf und die Kapitalverteilung innerhalb
 unseres Wirtschaftssystems zu regeln. Zwischen den einzelnen Gruppen:
 Aktienbanken und Privatbankiers, öffentlich-rechtlichen Anstalten
(Staats-, Landes-, Kreis- und Kommunalbanken, Girozentralen, Sparkassen
 usw.), sowie Kreditgenossenschaften, bestehen Gegensätze mannigfacher
 Art. Sie arbeiten daher nicht reibungslos mit- und nebeneinander,
sondern teilweise im Wettbewerb gegeneinander.
Vorherrschend im Bankgewerbe ist die priva t-kapitalistische,
auf Erwerb eingestellte Wirtschaftsgesinnung, Weiter aber finden wir
die aus dem Gedanken der Selbsthilfe entstandenen genossenschaftlichen
 Bankbetriebe‘ und die öffentlichen Betriebe, die gemeinnützig
 wirken wollen. So können wir nach dem Erwerbszweck gliedern :

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