Zins- und Provisionspolitik der Genossenschaften anders als bei den
Aktienbanken.
Die Geschäftsguthaben gehören, wie wir sahen, zum Vermögen der Genossenschaft,
 ebenso wie das Aktienkapital zu dem der Aktiengesellschaft.
Während aber der Aktionär sein Beteiligungskapital der Aktiengesellsehaft
 nicht entziehen kann, muß die Genossenschaft dem austretenden
Genossen sein Kapital zurückzahlen, jedoch nicht sofort; erst 6 Monate
nach dem Ausscheiden kann der Anspruch auf Auszahlung geltend gemacht
 werden, Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur zum Schluß
des Geschäftsjahres geschehen, und die Kündigung muß mindestens 3 Monate
 vorher schriftlich erfolgen; durch Statut kann eine längere Kündigungsfrist
 festgesetzt werden, doch darf sie 2 Jahre nicht übersteigen.
Das eigene Kapital der Genossenschaft ist, wie bei der Aktiengesellschaft:
 1. Betriebsfonds, 2. Garantiefonds für die Gläubiger. Aber Vorstand
 und Gläubiger des Unternehmens können nicht mit festem Betriebskapital
 rechnen, da sich dieses. durch Ausscheiden von Genossen mehr
oder wenig erheblich verringern kann. Diese Veränderlichkeit des haftenden
 Betriebskapitals macht die Genossenschaftsform für Geschäfte
mit langfristigem Kredit ungeeignet.
Für den Kredit, den die Genossenschaft in Anspruch nimmt, kommen
aber nicht allein die Genossenschaftsanteile, die zusammen mit den Reserven
 das Eigenkapital (Unternehmerkapital) bilden, in Betracht, sondern
 auch die Haftpflicht, d. h. also das Vermögen der Genossenschaftsmitglieder.
 Dieses ist natürlich nicht eigenes Kapital der Genossenschaft,
 aber es haftet — ganz oder beschränkt — für die Verbindlichkeiten
 der Genossenschaft, wenn diese in Konkurs gerät.
Nach $ 2 des Genossenschaftsgesetzes haften die Mitglieder der Genossenschaft
für deren Verbindlichkeiten, und zwar:
1. mit ihrem gesamten Vermögen
a) gegenüber der Genossenschaft (unbeschränkte Nachschußpflicht),
b}) gegenüber der Genossenschaft und unmittelbar deren Gläubigern (unbe-Schränkte
 Haftpflicht);
2. mit einer bestimmten Summe gegenüber der Genossenschaft und unmittelbar
deren Gläubigern (beschränkte Haftpflicht). Die Haftung beschränkt sich auf
den Geschäftsanteil und die durch Statut festgesetzte Haftsumme, die höher,
aber nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein darf.
Die Haftung der Mitglieder der Genossenschaft wird wirksam, wenn die Geno8-senschaft
 in Konkurs gerät oder wenn sie aus einer überschuldeten Genossenschaft
ausscheiden; das ausscheidende Mitglied hat pro rata die bilanzmäßige !!berschuldung
 zu decken.

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