Die Geschäftsleitung der Genossenschaft liegt in der Hand des
Vorstandes, der aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muß. In der
Regel aber sind drei Vorstandsmitglieder bestellt, damit bei Behinderung
eines Mitgliedes die erforderlichen zwei Unterschriften gegeben werden
können und das Geschäft nicht ins Stocken gerät. Bei kleineren Genossenschaften
 ist gewöhnlich nur ein Mitglied hauptamtlich tätig
und banktechnisch geschult; Genossenschaften mittleren Umfangs (Bilanzsumme
 etwa 1—10 Millionen RM) haben zwei, größere Genossenschaften
 meist drei ständige, banktechnisch geschulte Vorstandsmitglieder 1).
Der Aufsichtsrat der Genossenschaft muß aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen. Bei rechtlichen (geschäftlichen) Beziehungen zwischen
 Genossenschaft und Vorstand hat der Aufsichtsrat die Genossenschaft
 zu vertreten. Oberste Instanz ist die Generalversammlung
der Genossen; bei Genossenschaften mit mehr als 3000 Mitgliedern besteht
 die. Generalversammlung, um sie nicht zu schwerfällig zu gestalten,
aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung).
Revisionen müssen mindestens jedes zweite Jahr durch einen der
Genossenschaft nicht angehörenden Revisor vorgenommen werden; sie
erfolgen in der Regel durch den Revisionsverband, dem sich die Genossenschaft
 angeschlossen hat. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des HGB.
verlangt das Genossenschaftsgesetz nur Veröffentlichung der Bilanz, nicht
aber auch der Gewinn- und Verlustrechnung. ;

Grundlegende Unterschiede zwischen dem Schulze-Delitzsch’schen
 und dem Raiffeisen’schen System.
Bei den Kreditgenossenschaften gliedert man:
1. städtische Kreditgenossenschaften, Volksbanken der kleinen
und mittleren städtischen Händler und Handwerker,
2. ländliche Spar- und Vorschußvereine, die den Bauern Kredit gewähren.
Die Schulze-Delitzsch’schen Genossenschaften dienen in der Hauptsache
dem städtischen Verkehr; ihre Krediigenossenschaften geben insbesondere kleineren
Handel- und Gewerbetreibenden Kredit gegen 3-Monats-Wechsel; sie bilden ein
sigenes Betriebskapital, zu dessen Verstärkung sie Depositen heranzuziehen suchen.
Die Raiffeisen-Kassen dienen der Landwirtschaft. Für den Landwirt, der
in der Regel seinen Betriebskredit nur einmal im Jahre umsetzt, ist der kurz-{ristige
 Kredit nicht geeignet. Die Raiffeisenschen Genossenschaften geben daher

1) 8. a. V. Schöneberger, Wirtschaftliche Betriebsführung der Kreditgenossenschaften.
 Berlin 1920. E. Bastian, Banken, Sparkassen und Genossenschaften.
 Stuttgart 1921. K. Hildebrand, Betriebswirtschaftslehre des Genossenschaftswesens.
 Halberstadt 1926. E. H. Meyer, Die Stellung der Kreditgenossenschaften
 in der deutschen Bankwirtschaft. Berlin 1928.

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