Bankmäßige Geschäfte durfte die Rentenbank nur mit dem:Reich,
der Reichsbank und den Privatbänken machen. Sie hat dem ‘Reich, das
sich verpflichtet hatte, die Notenpresse stillzulegen, einen Kredit von
1,2 Milliarden Rentenmark und der Wirtschaft den gleichen Betrag — davon
 1133,49 Millionen der Reichsbank und 66,51 Millionen den Privatnotenbanken
 — zur Verfügung gestellt; der Rest von 800 Millionen wurde
zur Bildung der Reserven.der Bank verwendet.
Der im Zusammenhang mit dem Gutachten des von der Reparationskommission
 eingesetzten Sachverständigenkomitees aufgestellte Plan einer
Währungsreform sah die Liquidation der Rentenbank vor. Dieser
Sachlage trug das Gesetz vom 80. August 1924 Rechnung. Es wurde die
Geschäftstätigkeit der Rentenbank, die hauptsächlich Geldgeberin der
Landwirtschaft gewesen war, auf die Abwicklung der Rentenmarkkredite
und die Mitwirkung bei Einziehung der Rentenbankscheine beschränkt.
Das Kapital der Rentenbank wurde, nachdem die Grundschuldbelastung
der Betriebe von Handel und Industrie mit Rücksicht auf die durch das
Gesetz über die Aufbringung der Industriebelastung erfolgende neue Belastung
 aufgehoben worden war, auf 2 Milliarden Rentenmark herabgesetzt,
 Die Rentenbankscheine sind also jetzt lediglich durch die Grundschuldbelastung
 der Landwirtschaft gedeckt.
Durch die Rentenmark hatte Deutschland ein. wertbeständiges Zahlungsmittel
 erhalten, das sich zwar nicht für den Verkehr mit dem Auslande
 eignete, das jedoch vor neuer Entwertung geschützt war durch die
in der Rentenbank vereinigten sachlichen Gegenwerte. Auch der Reichshaushalt
 hatte in dieser Rentenbank eine feste Rechnungsgrundlage gefunden.
 Nachdem dann die reorganisierte Reichsbank die
Funktionen der Währungs- und Notenemissionsbank übernommen hatte,
begann planmäßig die Tilgung und Vernichtung der
Rentenbankscheine und ihr Ersatz durch die neuen Reichsbanknoten
 und die neuen Reichsmünzen, Der Verlauf der Abwicklung ergibt
sich aus den monatlich zu veröffentlichenden: Übersichten. 8
Die Zurückziehung oder Einlösung der Rentenbankscheine, die weiter
„gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel“ sind, muß durch die Reichsbank
innerhalb von längstens 10 Jahren erfolgen.

Gemäß $ 6 des Rentenbank-Liquidierungsgesetzes ist zu diesem Zwecke bei der
Reichsbank und unter ihrer Verwaltung ein besonderer Tilgungsfonds gebildet, der
gespeist wird:
38