1921 ihrer Firma den Namen Deutsche Kommunalbank beifügte,
wollte sie zum Ausdruck bringen, daß die Entwicklung der Girozentralen
von ihrer ursprünglichen Aufgabe als kommunale Abrechnungstelle sich
in der Richtung zu öffentlich-rechtlichen Banken bewegt habe, In ihren
Aufgaben gleichen sie betrieblich einer Großbank.
Die Girozentralen sind die Bankanstalten der Giroverbände, öffentlichrechtlicher
 Verbände, die durch Zusammenschluß von Sparkassen, Kommunalbanken
 und Kommunen, als Rechtsträger von Sparkassen und Kommunalbanken,
 gebildet werden. Ihre Hauptaufgaben waren zunächst
Schaffung eines kommunalen ‘Geldausgleichs und Durchführung des bargeldlosen‘
 Zahlungsverkehrs. Ihr eingezahltes Kapital ist relativ gering;
88 haften aber die angeschlossenen Kommunalverbände. .
Die Höhe des Betriebskapitals der Giroverbände wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Verbandsmitglieder haben dazu
beizutragen im Verhältnis des Einlagebestandes im Spar-, Kontokorrent-,
Scheck- und Überweisungsverkehr bei ihren Sparkassen, Girokassen und
kommunalen Bankanstalten. Der von neu zutretenden Mitgliedern zum
Betriebskapital einzuzahlende Anteil wird vom Verbandsvorstande festgesetzt,
 Ausscheidende Mitglieder können ihren Anteil am Betriebskapital
 nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Austritt zurückfordern,
unbeschadet ihres in der Zwischenzeit laufenden Zinsanspruchs.
Die Geschäftsfähigkeit der Girozentralen beruht im wesentlichen nicht
auf dem eingezahlten Betriebskapital und der noch rückständigen Einzahlung,
 sondern auf der Haftung der. Verbandsmitglieder
mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. Wie bei den Genossenschaften
 ersetzt die Haftung der Mitglieder das eigene Betriehskapital
den Gläubigern gegenüber !).
Eine Reserve (Sicherheitsrücklage) wird aus dem Reingewinn
 und aus Pflichtbeiträgen neu eintretender Mitglieder gebildet.
In den Satzungen des Deutschen Sparkassen-und Giroverbandes
heißt es ($ 31): .
Von dem beim Jahresschlusse nach Deckung der Betriebsausgaben sich ergebenden
Betriebs-Überschuß wird.

1) Daß die Haftpflicht die Hauptsache ist, kommt auch in den Statuten der Giro
verbände zum Ausdruck. So heißt es z..B. in der Satzung des Kommunalen Giroverbandes
 Niederschlesien: „Neben der Haftpflicht seiner Mitglieder stattet der Ver:
band seine Bankanstalt mit einem Betriebskapital aus, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
 festgesetzt wird.‘

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