I. ein Teilbetrag in Höhe von 10 9% der Sicherheitsrücklage überwiesen,
2. die von der Verbandsversammlung festgesetzte Verzinsung der Anteile am Betriebskapital
 gedeckt.
Von dem hiernach verbleibenden Reingewinn wird
3. die Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt,
4. aus der andern Hälfte werden zunächst diejenigen Beträge an die Mitgliedsverbände
 zurückgezahlt, die als Umlagen (für Fehlbeträge) in früheren Jahren
erhoben worden sind,
der dann noch vorhandene Rest des Reingewinnes wird unter die Mitgliedsverbände
 je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Betriebskapital
und ihrer Guthabenzinsen verteilt. Die Zinsen langfristiger Kredite und Guthaben
 werden hierbei nicht berücksichtigt. Als langfristig im Sinne dieser Bestimmung
 gelten alle Geldanlagen, die auf eine längere Laufzeit als ein Jahr
hergegeban sind.
Die Verbandsversammlung kann, unter Abweichung von den Vorschriften unter 5,
3äine weitergehende Verstärkung der Sicherheitsrücklage
beschließen.
Die Satzungen der Kommunalbank für Niederschlesien (Kommunaler
 Giroverband Niederschlesien) sagen ($ 11):
1. Von dem beim Jahresabschluß nach Abzug der Unkosten und der Rücklagen
sich ergebenden Reingewinn wird
1. die Hälfte einem zu bildenden Sicherheitsvermögen zugeführt,
2. aus der anderen Hälfte zunächst die Verzinsung des Betriebskapitals mit
41/2 9/9 gedeckt und der Rest unter die Verbandsmitglieder, und zwar zur
Hälfte nach dem Verhältnis- ihrer Anteile an dem Betriebskapital, zur anderen
Hälfte nach dem Verhältnis der auf ihre Guthaben entfallenden Zinsen verwendet,

Ende März 1929 hatten die 20 Girozentralen 196,9 Millionen RM (davon 23,5 Millionen
 RM noch nicht eingezahltes) Betriebskapital und 23,5 Millionen RM
Reserven. Die Summe der Kreditoren betrug 2889 Millionen RM.
Pflege des Giro-Verkehrs der Verbandsmitglieder ist eine der Aufgaben
der Giroverbände und ihrer Bankanstalten, der Girozentralen; Zusammenfassung
 und Verwertung der öffentlichen Mittel, d. h. Geldausgleich
unterden Kommunen, eine andere. Daneben erfolgten Emissionen
kommunaler Anleihen, kommissionsweiser An- und Verkauf von Effekten,
Verwahrung und Verwaltung von Effekten, Inkassogeschäfte und Betreibung
 anderer Bankgeschäfte. In der Nachkriegszeit (1921) gingen
die Girozentralen mehr und mehr dazu über, Kredite auch an Private
zu geben!). Im Kontokorrentgeschäft wurden die Girozentralen Kon-Ss



1) In den Satzungen heißt es: „Auf dem Gebiete des Kreditwesens hat die Bankanstalt
 in erster Linie für die Befriedigung des Kommunal-Kreditbedürfnisses zu
sorgen. Daneben kann sie sich im Rahmen und zur besseren Erfüllung dieser Aufgabe
 auch im Privat- Kreditgeschäft betätigen.“