1929 erfolgte eine Neuorganisation. Die Bank bleibt eine Anstalt
 des öffentlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten der Staat unbeschränkt
 haftet. Eine Änderung tritt aber, wie bei der Preußenkasse,
insofern ein, als die Vorschriften über den Staatshaushalt für die Staatsbank
 nicht mehr gelten, d. h. die Bank wird von ihrer bisherigen Bindung
an den preußischen Haushalt befreit. Die Anstellung der Beamten erfolgt
 künftig im Wege des Privatdienstvertrages, da es auf diese Weise
eher möglich ist, tüchtige Bankfachleute zu gewinnen. Die Geschäftsprüfung
 wird durch eine Revisions-Gesellschaft vorgenommen. Da es sich
darum handelt, einen großen Geschäftsbetrieb auch nach seiner materiellen
 Seite hin zu prüfen, kann das bisherige Prüfungsverfahren durch die
Oberrechnungskammer nicht genügen.
Ende 1928 betrugen: das Grundkapital 12, die Reserven 6, die Kreditoren 1026,4 Millionen
 RM. Die Aktiv seite wies auf: Schecks, Wechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
 108,6, Nostroguthaben 88,1, Reports und Lombards 103,5, Debitoren
698.8 Millionen RM.

23. Die Preußische Zentralgenossenschaftskasse®).

Zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits der mittleren
und unteren. Klassen in Stadt und Land ist am 1. Oktober 1895 (Gesetz
vom 31. Juli 1895) die Preußische Zentralgenossenschaftskasse — gemeinhin
 Preußenkasse genannt — in Berlin (seit November 1924 besteht
eine Zweigstelle in Frankfurt a. M.) ins Leben getreten. Die Motive zur
Errichtung waren agrar- und sozialpolitischer Natur. Für die Zentralkreditgenossenschaften
 (Verbandskassen) wollte sie Spezialbank sein, d.h.
ihre Kreditbedürfnisse befriedigen und den „Geldausgleich“ zwischen
ihnen vermitteln, Sie ist selbständiges Institut mit eigener juristischer
Persönlichkeit und untersteht dem preußischen Finanzministerium.
Das Grundkapital der Anstalt besteht aus: ;
1. der Stammeinlage des preußischen Staates; Ende 1928 waren es 175
(davon noch nicht ‚eingezahlt: 100) Millionen RM,
3. Stammeinlagen, mit denen sich die unten unter a—e genannten Vereinigungen
 und Unternehmungen, das Reich oder die deutschen

1) S. den Art. des Präsidenten Carl Semper im „Buch des Kaufmanns“, 7. Aufl.,
II. Bd., S. 200 Hillringhaus, Die Preußische Zentralgenossenschaftskasse.
Berlin 1922. Das durch zahlreiche Novellen geänderte Gesetz über die Preußische
Zentralgenossenschaftskasse ist in der neuen Fassung vom 28. April 1928 in der
Preußischen Gesetzsammlung (S. 105) veröffentlicht.