Länder am Grundkapital beteiligen. Ende 1928 waren es 35,16 (davon
 noch nicht eingezahlt: 19) Millionen RM.
Dazu treten noch 32,3 Millionen RM Reserven. ;
Zur Erfüllung ihrer Hauptaufgabe, der Befriedigung des genossenschaftlichen
 Personalkredites. ist die Anstalt befugt, folgende Geschäfte
zu betreiben:
1. Zinsbare Darlehen zu gewähren an:
a) Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

b) Einzelgenossenschaften, deren Kreditbedarf nach Art und Umfang von Vereinigungen
 und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 nicht gedeckt wird, oder von deren Eingliederung in solche
aus wirtschaftlich berechtigten Gründen abgesehen ist,
c) die für die Förderung des Personalskredits bestimmten landschaftlichen
(ritterschaftlichen) Darlehnskassen,
d) die von den Provinzen (Landkommunalverbänden) errichteten gleichartigen
Institute,
e) Unternehmungen, an denen Mittel des Reichs oder der Länder beteiligt sind;
2. von den unter 1 genannten Vereinigungen usw. Gelder verzinslich anzunehmen.
Die Anstalt ist weiter befugt:
sonstige Gelder im Depositen- und Scheckverkehr, sowie Spareinlagen anzunehmen,
 Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft nutzbar
zu machen, Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren, Darlehen aufzunehmen
und für ihre Kunden Effekten zu kaufen und zu verkaufen, sowie deren offene
und geschlossene Depots zu verwalten.
Das Institut gewährt neben bankmäßig gedeckten Krediten vor allem
Krediteauf Haftsummen: Über das angesammelte Vermögen der
Genossenschaften hinaus berechnet sie die Höhe ihrer Kredite nach der
Leistungsfähigkeit der den Genossenschaften angeschlossenen Mitglieder.
Zurzeit wandelt die Preußenkasse Wechselkredite in Schuldscheindarlehen
um, die in mehreren Jahren rückzahlbar sind.
Die Preußenkasse ist fast im alleinigen Besitz des Aktienkapitals der
1924 gegründeten und ihr angegliederten Deutschen Genossen-Schafts-Hypothekenbank.
 Durch dieses Institut ist es ihr möglich,
 auch auf dem Gebiete des Realkredits tätig zu sein.
Die Anstalt wird in allen Fällen, und zwar auch, wo die Gesetze eine
Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Direktoriums verpflichtet,
 sofern diese Unterschrift von 2 Mitgliedern des Direktorium®
der ihren Stellvertretern vollzogen ist.
Die Rechnungen der Preußenkasse unterliegen nach dem Gesetz
vom 28, April 1928 nicht mehr der Revision durch die Oberrechnungs-49



i Obat,BGI. 9.4.