Anhang: Abgrenzung des Arbeitsgebietes.
Wettbewerbsabkommen.
Konkurrenz ist segensreich. Verschieden sind die Aufgaben, die die in
liesem Abschnitt genannten Bankinstitute zu erfüllen haben; verschieden
waren die Ursachen, die zu ihrer Gründung, zu ihrer Um- und Ausgestal-‘ung
 geführt haben. Wie die Vermehrung der Wege den Verkehr fördert
und die Förderung allen brauchbaren Wegen zugute kommt, so kann auch
die Vermehrung der Banken und bankähnlicher Institute für die Allgemeinheit
 von großem Nutzen sein, Statt sich zu befehden, sollten sie
sehen, wie weit sie eine Strecke gemeinsam gehen können, bis sich dann
ihre Wege, d. h. ihre Aufgaben und Ziele trennen. Kämpfe durch Übergreifen
 in das Gebiet anderer Bankorganisationen führen zu einer Kraftvergeudung,
 die aus volkswirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen Inter-3ssen
 jetzt mehr denn je vermieden werden muß.
So ist es denn erfreulich, daß innerhalb der drei großen Gruppen von
Geldinstituten: 1. Privatbanken (Aktienbanken und Privatbankfirmen),
2. Kreditgenossenschaften und 3. öffentlichen Banken, der Wunsch zur
Zusammenarbeit in einer Reihe gemeinsamer Angelegenheiten im Mai
1928 zu einem praktischen Ergebnis geführt hat: Ein Wettbewerbsabkommen
 ist zwischen den Spitzenorganisationen des Bank- und Ge-Nossenschaftswesens
 und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband,
der wichtigsten Organisation des öffentlichen Bankwesens; zustande gekommen.


Ausgeschieden aus dem Verhandlungsgebiet blieben von vornherein die
Frage der Abgrenzung des Arbeitsgebietes zwischen Banken, Sparkassen
and Genossenschaften, sowie die Frage der Heranziehung der Sparkassen
und Gemeindebanken zu direkten öffentlichen Abgaben. Gegensätze der
Auffassungen bestehen also noch weiter. Eine Verständigung aber ergab
sich hinsichtlich sachlicher Richtlinien für die Abgrenzung
 zwischen legitimem und unzulässigem Wettbewerb.
 Einigkeit besteht darin, „daß mit der geschäftlichen Propazanda
 für Mitglieder einer Gruppe von Geld- und Kreditinstituten niemals
 eine Herabsetzung der Mitglieder einer anderen Gruppe verbunden
sein darf“.

Zur Erledigung von Wettbewerbsbeschwerden zwischen Mitgliedern der
beteiligten Verbände sind regionale Schlichtungs stellen errichtet
 worden. Die Tätigkeit dieser Kommissionen, in denen Mitglieder

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