sen. Eine wirkliche Definition des Zahlungsmittels dürfte schwerlich zu
geben sein.“
Mises!) sagt: „Die Tauschakte werden durch Geld vermittelt; wer
kauft, kauft gegen Geld, und wer verkauft, verkauft gegen Geld .... Die
Durchsetzung der Tauschakte aber erfolgt nicht immer durch die Übereignung
 einer Geldsumme; die kann auch durch Abtretung .... einer entsprechenden
 Geldforderung erfolgen.“
Mo11% geht von der Entwicklung des wirtschaftlichen Zahlungsbegriffes
 aus — er selbst spricht von der „Rangordnung der Zahlungsmittel“
— und unterscheidet: Stufe der Sachgüter, des vollwertigen Metallgeldes,
des unterwertigen Metallgeldes, des Papiergeldes, der geldersparenden Zahlungsmittel
 (Wechsel und Schecks).
Die wirtschaftliche Praxis hält sich an die äußeren Tatsachen des Verkehrs
 zwischen den einzelnen Wirtschaftseinheiten und sieht in der Zahlung
 diejenige Hälfte des Tauschaktes, die der Hingabe von Waren oder
der Leistung von Diensten oder schließlich auch der Übertragung von Forderungsrechten
 auf Waren oder Diensten entgegengesetzt ist 93). ;
Wenn man eine einheitliche Erklärung der Zahlungsmittel geben will,
wird man sie im einzelnen betrachten müssen. Groß ist ihre Zahl.
Schumpeter*) zählt 6 Gruppen von Zahlungsmitteln auf und nennt
darin außer Münzen, Banknoten, Wechseln, Schecks und Guthaben auch
Metallbarren, Zucker, Schokolade, Kaffee, Tee, Tabak und andere Waren,
Aufrechnungen von wechselseitigen Warenlieferungen, Staatsrenten,
Zinsscheine und Forderungsrechte aller Art.
Wie aus dem Warengeld das Metallgeld, das staatliche gemünzte
Geld, die klassische Erscheinungsform des Geldes — die Münze verdankt
ihre Entstehung lediglich dem Bestreben, das Edelmetall in eine Form
zu bringen, in der es zur Erfüllung der Geldfunktionen am besten geeignet
ist — und das gesetzliche Zahlungsmittel sich entwickelt hat, braucht an
dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Wir wissen, daß es Zahlungsmittel
gibt, die durch Sitte und Recht für die Gesamtheit als gültig anerkannt
sind. und solche. die (wie Brief- und Stempelmarken, Zinsscheine usw.) nur

1) Theorie des Geldes. S. 372.
2) Logik des Geldes. S. 79.
3) Max Muß, Der bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutschland. Berlin
1922. 8. 9,
4) Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik. Band 44 S. 655ff.

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