vorgesehen waren, stellt das Bankgesetz vom 30. August 1924 für die Nennwerte
 der Silbermünzen lediglich einen Rahmen auf. Die Bestimmung
über die Nennwerte der auszuprägenden Silbermünzen trifft der Reichsminister
 der Finanzen unter Zustimmung des Reichsrats. Den Feingehalt
der Silbermünzen, der nach dem alten Münzgesetz 90% betrug, setzte
das Gesetz vom 30. August 1924 auf nur 50% fest, d. h. die Prägungsmasse
 besteht jetzt aus 500 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer. Aus
sinem Kilogramm Feinsilber werden 400 RM geprägt, und zwar in Stücken
von 1—5 RM, Das 1-M-Stück wiegt 5, das 2-M-Stück 10, das 3-M-Stück
15 und das 5-M-Stück 20 Gramm.
Auch die Stücke über 1, 2, 5, 10 und 50 Reichspfennig sind sehr unterwertig
 ausgeprägt: Die 1- und 2-Pfennigstücke enthalten 95 Teile Kupfer,
4 Teile Zinn, 1 Teil Zink; die 5-, 10- und 50-Pfennigstücke 91,5 Teile
Kupfer, 8,5 Teile Aluminium 2,
Vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt verdient Beachtung die Frage
der zweckmäßigen Stückelung der Geldzeichen, Zeit und
Arbeitskraft wird gespart, wenn jede Zahlung (z. B. beim Einkauf) in
möglichst passender Münze geleistet wird.
Damit von dem unterwertigen Gelde — „provisorisches“ Geld nennt es
Knapp, im Gegensatz zum „definitiven“ Geld — nicht mehr umläuft,
als der Verkehr erfordert, hat das deutsche Münzgesetz vom 9. Juli 1873
die Ausprägung der Reichssilbermünzen auf 10 M für den Kopf der
Bevölkerung beschränkt; die Münznovelle von 1900 erhöhte die Kopfquote
 auf 15, die Novelle von 1908 auf 20 M. Nach dem Münzgesetz von
1924 darf der Gesamtbetrag der Münzen zu 5 RM und darunter (also
einschließlich der Reichspfennig-Münzen) 20 RM für den Kopf der Bevölkerung
 nicht übersteigen.
Reichs- und Landeskassen müssen Reichssilbermünzen in jedem Betrage
in Zahlung nehmen. Sonst ist niemand verpflichtet, Silbermünzen
im Betrage von mehr als 20 RM, auf Reichspfennige, Rentenpfennige
oder Pfennige lautende Münzen, soweit sie nicht Silbermünzen sind, im
Betrage von mehr als 5 RM in Zahlung zu nehmen. Mit einem Forderungsrecht
 auf „unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel“ sind die unterwertigen
 Münzen insofern ausgestattet, als die vom Reichsminister der
Finanzen bestimmten öffentlichen Kassen verpflichtet sind, Silbermünzen

1) Von Münzen der Vorkrie gszeit sind außer den Goldmünzen nur die alten
Kupfermünzen zu 1 und 2 Pfennige wieder in Kurs gesetzt worden.

7