in Beträgen von mindestens 200 RM, auf Reichspfennige, Rentenpfennige
oder Pfennige lautende Münzen in Beträgen von mindestens 50 RM in
unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel (Reichsbanknoten) umzutauschen.
 Auch die Kassen der Reichsbank haben sich in Würdigung
der öffentlichen Interessen hierzu bereit erklärt. &gt;
Hinsichtlich der Behandlung nachgemachter, verfälschter oder
nicht mehr umlaufsfähiger Reichsmünzen usw. sind folgende
Bestimmungen maßgebend:
a) Falschstücke.
(Siehe hierzu die $8 146—149, 151, 152, 360 Nr. 4—6 des StGB.)
14. Sämtliche Reichs- und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten
 oder verfälschten Stücke anzuhalten.
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von dem Kassenbeamten ohne
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz- oder
Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter
Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw., bzw. der über die
Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
Diese Anzeigepflicht besteht auch, wenn ein Falschstück zunächst unerkannt vereinnahmt
 worden, dann durch Barsendung an eine andere Dienststelle der Reichsbank
gelangt und von dieser als erkannt zurückgesandt worden ist. Diese Verpflichtung
zur Anzeige liegt derjenigen Stelle ob, die das Falsifikat unerkannt vereinnahmt,
weitergesandt und später zurückerhalten hat. War der Einlieferer nicht zu ermitteln,
so ist der Polizeibehörde mitzuteilen, daß der Einlieferer nicht bekannt ist.
3. Erscheint die Unechtheit eines Stückes zweifelhaft, so ist es an das Münzmetalldepot
 des Reichs bei der Preußischen Münzstätte Berlin (Unterwasserstraße 2—4)
einzusenden.
Dieses wird die Stücke einer Untersuchung unterwerfen und im Falle der Echtheit
den Wert der einsendenden Kasse zur Aushändigung an den KEinzahler zusenden
oder überweisen lassen; im Falle der Unechtheit wird das Falschstück an die einsendende
 Kasse zurückgegeben, damit sie in Gemäßheit der Vorschrift verfahre.
b) Gewaltsam beschädigte Stücke. ;
Durch Abschleifen oder Auflösungsmittel erheblich an Gewicht verringerte, sowie
gewaltsam oder in gesetzwidriger Weise beschädigte, echte Reichsmünzen sind,
auch wenn sie am Gewicht keine Verringerung erfahren haben, von den Reichs- und
Landeskassen gleichfalla anzuhalten.
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so
ist in der unter a) 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. Liegt ein solcher Verdacht
 nicht vor, und ist eine gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung zweifellos
 vorhanden, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder Einschneiden für den
Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem KEinzahler zurückzugeben.
 In Zweifelsfällen sind die Stücke dagegen dem Münzmetalldepot zur
Prüfung und eventuellen Ersatzleistung einzureichen.

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