Das vorstehende Verfahren findet keine Anwendung auf Münzen, deren schadhafte
Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung herrührt oder deren Beschädigung
;o geringfügig ist, daß ihre Umlaufszeit nicht beeinträchtigt wird.
Die Ersatzleistung für Münzen, deren schadhafte Beschädigung von Mängeln
der Ausprägung herrührt, erfolgt durch das Münzmetalldepot des Reichs in Berlin.
(Sind Münzen nur durch Zufall, z. B. bei einer Feuersbrunst, beschädigt worden,
so bleibt es dem Besitzer überlassen, die etwa zum Umlauf nicht mehr geeigneten
Stücke anderweitig [Goldschmied] nach ihrem Metallwert zu verkaufen. Auch einzelne
 mit Scheideanstalt versehene Münzstätten, z. B. die Stuttgarter, kaufen derartige
 Münzen an.)
e) Abgenutzte Reichsmünzen.
„EReichsgoldmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewicht so
viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht ($ 11 des Münzgesetzes vom 30. August
 1924} nicht mehr erreichen, sowie Reichssilber- und andere Münzen, die infolge
längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich einzebüßt
 haben, werden von allen Reichs- und Landeskassen zum vollen Wert angenommen
 und für Rechnung des Reiches eingezogen.

Zum Wesen der Währung gehört die Prägefreiheit. So schuf
las Münzgesetz von 1873 das freie Prägerecht für Goldmünzen.
 Und auch im $ 7 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 heißt
es: „Privatpersonen haben das Recht, auf den staatlichen Münzstätten
Stücke über 20 RM für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die
Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.“ Praktisch ist niemals
hiervon Gebrauch gemacht worden, da die Reichsbank von jedermann
Gold zum Preise von 2790 M. für das Kilogramm kaufte, also das gleiche
zahlte, wie die Münzprägung ergeben hätte, ohne daß, wie bei der Münzprägung,
 für den Goldbesitzer ein Zinsverlust entstanden ist,
Die freie Prägung gibt also die Garantie für die Verkettung des Wertes
von Geldstoff und gemünztem Gelde. Die Prägefreiheit ist charakteristisch
für das Wesen der Währung, nicht die gesetzliche Vorschrift, daß jedermann
 verpflichtet ist, das Währungsgeld als Zahlungsmittel anzunehmen.
Diese Annahmepflicht (legal tender) kann nämlich auch für Zahlungsmittel
 bestehen, die nicht Währungsgeld sind.
So hatten schon lange vor dem Weltkriege die Noten der Bank von England und
seit dem 1. Januar 1910 die Noten der Deutschen Reichsbank den Charakter als
gesetzliches Zahlungsmittel. Da aber diese Noten jederzeit gegen Gold umgetauscht
werden konnten, hatten Deutschland und England Gold- und nicht Papierwährung.

3. Reichsbanknoten. Einziges unbeschränktes Zahlungsmittel in
Deutschland sind neben den Reichsgoldmünzen