die Notender Deutschen Reichsbank ($ 3 des Bankgesetzes
von 1924 und $ 5 des Münzgesetzes von 1924). Sie lauten auf Reichsmark
und dürfen über kleinere Beträge als 10 RM nur mit Zustimmung der
Reichsregierung zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses
 ausgegeben werden. Sie sind Geldzeichen, die den Inhaber
auf Grund des Bankgesetzes vom 14. März 1875 berechtigten, von der
Reichsbank die gesetzlich angeordnete Einlösung — anfänglich in kursfähigem
 deutschen Gelde, seit 1910 in deutschen Goldmünzen — zu verlangen.
 Seit dem Gesetz vom 4. August 1914, das die Reichsbank von
der Verpflichtung, ihre Noten einzulösen, enthob, besteht gegen die
Reichsbank kein Anspruch mehr aus den Noten.
Dem Charakter als Geldzeichen trägt der Text der Reichsbanknoten,
 der kein Einlösungsversprechen mehr enthält, Rechnung:
Reichsbanknote
Zehn Reichsmark
Ausgegeben auf Grund des Bankgesetzes
 vom 30. August 1924.
Berlin, den 11. Oktober 1924
Reichsbankdirektorium
Unterschriften

4. Nicht gesetzliches Zahlungsmittel, aber als Zahlungsmittel
gesetzlich zugelassen sind:
1. Die Noten der Privatnotenbanken.
$ 5 des Privatnotenbankgesetzes vom 30. August 1924 sagt:
Privatbanknoten sind nicht gesetzliche Zahlungsmittel und können
auch nicht durch Landesgesetz zu solchen erklärt werden, auch kann ein Annahmezwang
 für öffentliche Kassen nicht begründet werden.
Dem Geldcharakter der Noten entspricht es, daß die Notenbanken
nicht verpflichtet sind, Ersatz für vernichtete oder verlorene Banknoten
zu leisten. Da ein Aufgebotsverfahren für den Verkehr ein sehr
großes Hemmnis wäre — bei jeder Notenannahme müßten die Nummern
nach täglich ergänzten Listen verglichen werden —, ist es für Banknoten
 nicht zulässig.
Jede der 4 Privatnotenbanken ist verpflichtet, Noten der anderen 3 Privatnotenbanken
 an ihrem Sitze und bei Zweiganstalten in Städten von
mehr als 100000 Einwohnern zu ihrem vollen Nennwert in Zahlung
zu nehmen, solange die Bank, die solche Noten ausgegeben hat, ihrer Ein-74

