lösungspflicht pünktlich nachkommt (8 6 des Privatnotenbankgesetzes).
Alle bei einer Bank eingelieferten. Noten einer anderen Privatnotenbank
dürfen nur zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an die Bank, die
sie ausgegeben hat oder zu Zahlungen in dem Lande, in dem diese Bank
ihren Sitz hat, verwendet werden.
Für beschädi gte Noten hat die Ausgabebank Ersatz zu leisten,
sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note vorlegt, der größer ist
als die Hälfte, oder nachweist, daß der Rest der Note, von der er nur die
Hälfte oder einen geringeren Teil als die Hälfte vorlegt, vernichtet ist.
Die Banken sind in dieser Beziehung bisher kulant verfahren, indem sie
Noten, die fast bis zur Unkenntlichkeit (durch Kinder, Mäuse usw.) zerrissen.
 waren, zusammensetzten und zum vollen Betrage einlösten,
Im Interesse der Verkehrssicherheit hat die Reichsbank auch Noten,
die sie als (allerdings äußerst täuschend) gefälscht erkannt hatte
(Grünenthaler), honoriert *‘). Um Fälschungen nach Möglichkeit vorzubeugen,
 beabsichtigt die Reichsbank, ein neues Verfahren bei Herstellung
ihrer Noten anzuwenden [Stahlstichnoten] 2).

*) Hinsichtlich der Ersatzpflicht für falsches Papiergeld ist
ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1921 für die Praxis von Interesse,
Eine Berliner Brauerei zahlte im April 1919 bei der Preußischen Staatsbank einen
größeren Betrag in Scheinen ein und erhielt darüber, nachdem sie gezählt waren,
°ine Quittung. Später stellte sich heraus, daß unter den Scheinen, die die Staatsbank
 inzwischen an die Reichsbank weitergegeben hatte, 7 falsche zu je 50 M gewesen
 waren. Die Staatsbank belastete hierfür das Konto der Brauerei. Diese machte
hiergegen geltend, es sei im Bankgewerbe Handelsbrauch, daß eingezahltes Papiergeld
 bei Verlust des Erstattungsanspruches sofort auf seine Echtheit geprüft werden
 müsse. Das Amtsgericht Berlin-Mitte erachtete einen solchen Handelsbrauch
auf Grund einer Auskunft der Handelskammer für erwiesen und entschied im Sinne
der Brauerei.
Das Landgericht jedoch wies, auf Berufung der Staatsbank, die Klage ab. Die
Prüfung der Scheine müßte durch besonders geschultes Personal vorgenommen
werden. Diese sorgfältige Prüfung würde die Schnelligkeit des Einzahlungsverkehrs
beeinträchtigen. Daher pflegen sich die Banken, wenn nachträglich durch die Prüfung
 der Reichsbank die Unechtheit von eingelieferten Noten festgestellt werde, an
Jen Einlieferer wegen Ersatzes des falschen Papiergeldes zu halten, soweit sie ihn
ermitteln können.
°) Die Bilanz der Reichsbank für 1928 enthält für Noten-Neudruck eine
Rücklage von 35 Millionen RM. 1928 betrugen die Kosten der Neuanfertigung 6,
1927 1,6 Millionen RM. In diesen beiden Jahren kostete die Herstellung einer
Reichsbanknote durchschnittlich 4'/2 Rpf. Die Kosten für die Stahlstichnote werden
sich auf ein mehrfaches dieses Betrages belaufen.

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