2. Die Rentenbankscheine. Sie sind auf Grund‘ der Verordnung
 über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober
1923 in den Verkehr gebracht. Die Ausgabe erfolgte auf Grund des
Darlehens der Rentenbank an das Reich (1200 Millionen RM) und durch
Wirtschaftskredite in Wechselform, die hauptsächlich an die Landwirtschaft
 gegeben wurden (880,3 Millionen RM). Öffentliche Kassen müssen
das Rentenbankgeld als Zahlungsmittel annehmen; andere sind hierzu
nicht verpflichtet.

Das Rentenbankgeld wird nach und nach aus dem Verkehr gezogen.
Die Liquidierung des Gesamtbetrages der in Umlauf gebrachten Rentenbankscheine
 hat — gemäß 8 5 des Rentenbank-Liquidierungsgesetzes —
durch die Reichsbank spätestens innerhalb von 10 Jahren zu erfolgen.
Der zu diesem Zweck bei der Reichsbank und unter ihrer Verwaltung
gebildete Tilgungsfonds wird gespeist:
1. von den Grundschuldzinszahlungen der zugunsten der Rentenbank
belasteten Grundschuldverpflichteten,
2. von Beiträgen des Reichs in Höhe von jährlich 60 Millionen RM und
83, von dem dem Reich zustehenden Gewinnanteil bei der Reichsbank.
Die in den Tilgungsfonds fließenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank
vernichtet. Erfolgen die Zahlungen in Reichsmark, so zieht die Reichsbank entsprechende
 Mengen Rentenbankscheine aus dem Verkehr, die sie dann ebenfalls
vernichtet.

Nicht als Geld anzusehen sind dagegen Wechsel, Schecks und
Anweisungen; mögen sie auch gelegentlich als Umsatzmittel und
zur Vermittelung von Wertübertragungen Verwendung finden. Das gleiche
gilt für ;
Brief-, Versicherungs- und Stempelmarken, die vielfach
besonders bei Sendungen, anstatt Silber- und Pfennigmünzen, verwendet
werden. Behörden jedoch verweigern meist ihre Annahme und verlangen,
auch wenn es sich um minimale Beträge handelt, Überweisung oder Zu*
sendung des Betrages, sei es im Briefe, sei es durch Postanweisung.
Auch die

Zinsscheine werden durch ihre gelegentliche Benutzung als Umlaufsmittel
 nicht zu Geld.

Fassen wir zusammen, so können wir in Deutschland folgende Zahlungsmittel
 unterscheiden:

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