a) gesetzliche metallische Zahlungsmittel:
a) unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, die
von jedem in beliebiger Menge in Zahlung genommen werden
müssen: Es sind dies die Reichsgoldmünzen, und zwar sowohl die
nach 8 2 des Münzgesetzes neu zu prägenden als auch die nach
$ 4 des alten Münzgesetzes bereits geprägten Goldmünzen,
8) Schei demünzen, für die, wie wir gesehen haben (mit gewissen
 Ausnahmen), Annahmepflicht nur bis zu einer bestimmten
Höhe besteht: Reichssilber- und Pfenniemünzen:

b) S6setzliche Zahlungsmittel aus Papier: die auf RM
lautenden Reichsbanknoten (s. u.) :

3) gesetzlich zugelassen als Zahlungsmittel — aber
Nicht: gesetzliches Zahlungsmittel — sind die Noten der Privatnotenbanken
 und die Rentenbankscheine:
I) als Geldersatzmittel dienen: Wechsel, Brief-, Versicherungs- und
Stempelmarken, Zinsscheine usw. Zu erwähnen ist weiter das
Buchgeld (Giralgel d). Je mehr die Kreditwirtschaft sich
ausbreitet, eine desto größere Rolle spielen die Buchguthaben,
die die Grundlage des Giro- und Zahlungsverkehrs bilden. Rahmen
der Buchguthaben ist das Konto. Neben Banken und Bankfirmen
übernehmen auch Kreditgenossenschaften, Sparkassen, Girokassen,
vor allem auch die Reichspost (Postscheckämter) die Führung
von Konten. Die Verfügung über die Guthaben erfolgt durch Um -
Schreibung (Giroverkehr) oder Scheck oder Barabhebung.
Bei der Reichsbank setzen sich die Guthaben mehr als einmal am
Tage um; zum Teil wird hierbei das Giralgeld in Bargeld und Noten
aufgelöst.

Der gesamte Zahlungsmittelumlauf im Deutschen Reich betrug:

—_

in Millionen RM

31. 3. 29 | 30. 4. 29

an Reichsbanknoten . . ... ‚48178 46255
» Rentenbankscheinen Rn een RM 508,6 489,1
» Natlgeld (Silber- und andere Scheidemünzen) . 1 034,8 1011,5
; Noten der Privatnotenbanken . ..... 180,2 ı 177,8
insgesamt | 6 535,9 | 6 308,9