2. Zahlungsmethoden,
Zahlung ist die Erfüllung von Geldschuldverbindlichkeiten. Wird hierbei
 Geld hingegeben, so wird bar gezahlt; wird etwas anderes hingegeben,
 so wird bargeldlos gezahlt. Im bargeldlosen Verkehr mit
Banken, Bankfirmen, Sparkassen, Genossenschaften u. dgl. werden an
Stelle baren Geldes Forderungen hingegeben. Scheck und Überweisung
bereiten die bargeldlose Zahlung nur vor; sie werden nur z ahlungshalber,
 „E. v.“ (== Eingang vorbehalten) angenommen.
Es ist zu unterscheiden: der lokale, interlokale (nationale) und internationale
 Zahlungsverkehr. Weiter ist zu unterscheiden, ob bei der Zahlungsübertragung
 eine Bank mitwirkt oder nicht. Demgemäß können wir
— lokalen und nationalen Zahlungsverkehr als internen Zahlungsverkehr
zusammenfassend — für deutsche Verhältnisse gliedern:
I. Regelung der internen örtlichen und zwischenörtlichen
 Zahlungen).
l. Der isolierteinterne Zahlungsverkehr.
Die Zahlungen werden reguliert:
a) durch Metallgeld,
b) durch Geldersatzmittel (Banknoten, Rentenmarkscheine, Zinsscheine,
 Brief- und Stempelmarken, in Zahlung erhaltene Wechsel
und Schecks, eigenes Akzept).
In Deutschland hat während des Weltkrieges und in der Inflationszeit der Wechsel
als Zahlungsmittel an Bedeutung verloren, da im Warenhandelsverkehr mehr und
mehr Barzahlung (Zug um Zug) verlangt wurde, Früher war das Akzept vorherrschend;
 der Käufer der Ware händigte es seinem Lieferanten aus, der es weiter
in Zahlung gab oder diskontierte. In anderen Ländern (Frankreich) wird die
Tratte bevorzugt. Sie wird vom Lieferanten bei Absendung der Ware ausgestellt
und dem Bezogenen vielfach überhaupt nicht oder erst nach längerer Zeit von einem
Giranten zum Akzept vorgelegt.
Weiter ist zu unterscheiden:
a) die unmittelbare Zahlung des Schuldners an den Gläubigyer
 und

') Die am 1. April 1928 in Kraft getretene deutsche Reichskassenordnun g
ist stark zentralistisch: Geldinstitute, die für den Verkehr mit Reichskassen in Betracht
 kommen, sind hiernach nur Reichsbank und Reichspost. Anschluß an das
Reichsbank-Giro-Netz und an den Postscheckverkehr wird den Kassen zur Pflicht
gemacht. „An den Verkehr mit sonstigen Geldanstalten sollen die Kassen nicht angeschlossen
 werden.“ In der Praxis wird dies aber nicht buchstäblich gehandhabt.

w.

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