mit dem Ersuchen, nach ihrem Ermessen den billigsten und
schnellsten Weg für Ausführung der Zahlung zu: bestimmen.

Das mit den Auslandsguthaben verknüpfte Risiko (Gefährdung durch
Zahlungseinstellung der betreffenden Bank cder durch Kriegsausbruch)
wälzen die Banken auf den Kunden ab: In den Gutschriftsaufgaben wird
gesagt, daß diese Guthaben den gleichen Risiken unterworfen sind, wie
das eigene Guthaben der Bank bei der betreffenden Firma.

Wechsel, Scheck, Umschreibung, telegraphische und briefliche
 Auszahlung, sowie Akkreditiv kommen hauptsächlich in
Betracht. Die inländischen Gläubiger trassieren auf die ausländischen
Schuldner (in deren Landeswährung) und verkaufen die Tratten am
heimischen Platz, oder aber die ausländischen Schuldner kaufen im Ausland
 Reichsmarkwechsel und remittieren diese nach Deutschland. Diese
Zahlungen von Land zu Land vollziehen sich fast ausschließlich durch
Vermittelung der Banken,
Auch im internationalen Zahlungsverkehr ist zwischen dem eigentlichen
Zahlungs- und dem Inkassogeschäft zu unterscheiden. Beim Zahlungsund
 Überweisungsverfahren wird heimische Valuta in fremde Valuta,
beim Einzugsverfahren dagegen fremde Valuta in heimische Valuta umgewandelt.
 In beiden Fällen geschieht das entweder am Platze des Auflraggebers
 oder an dem des Zahlungsempfängers.
Förderung des bankmäßigen Zahlungsausgleichs im engeren
 Sinne, d. h. des bargeldl}osen Zahlungsverkehre, wie man
es allgemein negativ und populär ausdrückt, liegt ebensosehr im Interesse
 der Volkswirtschaft wie der Privatwirtschaft. Auf Mittel, die ihn fördern,
 und Maßregeln, die ihn hemmen. wird noch zurückzukommen sein.

Il. Scheckverkehr 9.

1. Begriff, Geschichte, volkswirtschaftliche und privatwirtschaitliche
Bedeutung des Scheckverkehrs.

Der Scheck ist eine besondere Art der schriftlichen Anweisung, in der
Regel lautend auf eine Bank (Bankier) oder ein bankähnliches Institut
(Post), bei dem der Anweisende ein verfügygbares Guthaben besitzt. Der

n l) Literatur (auch „über bargeldlosen Zahlungsverkehr“): James Bre it,
Scheckgesetz. Leipzig 1926: Derselbe. Kommentar zum deutschen Scheckgesetz. Ber-39

