Scheckverkehr setzt den Abschluß eines Scheckvertrages voraus, der sich
in der Weise vollzieht, daß der Kunde die von der Bank oder der Post für
den Scheckverkehr aufgestellten Geschäftsbedingungen unterschreibt.
Durch den Scheck wird die Bank beauftragt, an eine genannte Person
oder Firma oder an den Überbringer des Schecks eine bestimmte Summe
zu zahlen. Wesentlich ist, daß in der Aufforderung die Leistung nicht
von einer Gegenleistung oder einer Bedingung abhängig gemacht wird.
Aus der Natur des Schecks als Anweisung ergibt sich, daß eine Zahlung
durch einen Scheck erst dann als erfolgt anzusehen ist, wenn das angewiesene
 Bankhaus den Scheck eingelöst hat. Bei der Hingabe eines
Schecks liegt also, im Gegensatz zur Hingabe von Banknoten oder Rentenmarkscheinen,
 zunächst nur eine datio solutionis causa vor.

Der Name Scheck (engl. check, franz, chö&amp;que) stammt vermutlich von
dem englischen. Wort „exchequer“ (Schatzkammer; Anweisungen der Könige
 auf die Schatzkammer heißen exchequer bills), das auf denselben
Sprachstamm wie das lateinische „scaccarium“ und das französische

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Rießeru a.

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