2. Porti für Benachrichtigungen der Korrespondenten und anläßlich
Errichtung neuer Zahlstellen usw.;
3. Zinsverluste: Die emittierende Bank hält bei ihrem Generalkorrespondenten
 — in jedem Lande eine große Bank, an die in der Regel die
Schecks von der einlösenden Firma gesandt werden — dauernd größere
Guthaben, die nur zu einem niedrigen Satz verzinst werden.
Wesentlicher Vorteil dieser Reiseschecks ist, daß ein weltbekanntes
Bankinstitut hinter ihnen steht, und daß nur der rechtmäßige Besitzer
sie einlösen kann. Aus Gründen der Sicherheit muß der Käufer der
Schecks diese in Gegenwart des Kassenbeamten in der linken oberen Ecke
mit seiner Unterschrift versehen, Will er später die Schecks einlösen, so
zeichnet er sie in der linken unteren Ecke, in Gegenwart des Kassenbeamten,
 mit seinem Namen, Die Übereinstimmung der beiden Unterschriften
 auf dem Scheck legitimiert den Inhaber als rechtmäßigen Besitzer.
 Ein unrechtmäßiger Besitzer kann mit dem Scheck nichts anfangen,
 wenn er nicht in geschickter Weise die Unterschrift fälscht;
zarleichtert wird ihm dies, da er ja in der Unterschrift, die der Käufer
beim Empfang des Schecks auf diesen gesetzt hat, eine gute Vorlage hat.
Die einlösende Bank muß weiter die Listen der als gestohlen oder verloren
 gemeldeter Reiseschecks jeweils vor Auszahlung darauf hin prüfen,
ob die vorgelegten Nummern etwa in der Liste enthalten sind. Für verjJorengegangene
 Schecks leistet die Bank, die diese Schecks ausgegeben
hat, „nach Erfüllung gewisser Bedingungen“ Ersatz.
Vor dem Kriege gaben auch die Hamburg-Amerika-Linie (in Verbindung mit der
Disconto-Gesellschaft) und der Norddeutsche Lloyd „Reiseschecks“ aus, die an
zahlreichen Plätzen der Welt zu dem auf dem Scheck aufgedruckten Betrage in der
Währung des betreffenden Landes gezahlt wurden.
Über gekreuzte Schecks s. S. 102 ff., über zertifizierte Schecks
S. 105 f.

b) Das Scheckgesetz vom 11, März 1908,
Am 18. Juli 1907 ist im Deutschen Reichsanzeiger der „Vorläufige Entwurf
 eines Scheckgesetzes“ veröffentlicht worden, und 9 Monate später
kam das Scheckgesetz vom 11. März 1908, das deutsche Kaufleute und
Juristen 30 Jahre lang in Wort und Schrift eifrig erstrebt hatten.
Der Scheck ist, im Gegensatz zum Wechsel, Zahlungs- und nicht Kreditmittel
 oder, wie Bankdirektor v. Siemens es treffend charakterisierte:
Der Mann, der einen Wechsel verkauft, braucht Geld; der Mann, der
einen Scheck ausschreibt, hat Geld. Dieser Eigenschaft als Zahlungs-