mittel ist im Scheckgesetz (8 2) dadurch Rechnung getragen worden, daß
der Kreis derjenigen, die als Scheckbezogene genannt werden dürfen, die
passiv scheckfähig sind, begrenzt worden ist. Der vom Scheckverkehr zu
erwartende Nutzen, so heißt es in den Motiven, wird voll nur dann erreicht
 werden, wenn als Bezogene nur diejenigen in Betracht kommen,
die berufsmäßig für fremde Rechnung Geld übernehmen und Zahlung
leisten, Nur dadurch wird eine Konzentration der Kassaführung in die
Wege geleitet und eine Ersparnis der Umlaufsmittel ermöglicht. Die Beschränkung
 der passiven Scheckfähigkeit auf Banken und Anstalten mit
Bankcharakter schiebt dem Umlauf „wilder Schecks“ einen Riegel vor.
Denn die Banken werden in ihrem eigenen Interesse darauf bedacht sein,
nur vertrauenswürdigen Personen Scheckkonten zu eröffnen, und Sorge
tragen, daß bei Schecks, die auf ihren Formularen ausgestellt werden, das
Vertrauen des Nehmers in den Aussteller nicht getäuscht wird. Der
Scheck muß sich vom Wechsel unterscheiden und darf nicht mißbräuchlich
zu Zwecken verwendet werden, zu denen der Wechsel bestimmt ist,
Als Bezogene sollen daher nur bezeichnet werden. (8 2):
1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts, diejenigen unter staatlicher
 Aufsicht stehenden Anstalten, sowie diejenigen in das Genossenachaftsregister
 eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für
ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von
Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen,
ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die
üach Landesrecht für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
2, die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig
Bankiergeschäfte betreiben.
Schecks, die auf andere als die Genannten gezogen werden, sind nicht
angültig — hätte man sie für ungültig erklärt, so würde die Sicherheit
des Verkehrs in hohem Maße gefährdet worden sein —, aber sie unterliegen
 nicht den Bestimmungen des Scheckgesetzes, erzeugen daher vor
allem kein Regreßrecht aus dem Papier selbst und müssen, wie Wechsel,
versteuert werden.
Die wesentlichen Bestandteile des Schecks nennt 8 1. Hiernach muß
der Scheck enthalten:
1. die Scheckklausel, d. h. die Selbstbezeichnung der Urkunde als
Scheck, oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist,
einen jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache.
Das Wort Scheck muß im Kontext stehen, in Form einer Überschrift ist

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