es nicht ausreichend. Eine falsche Schreibweise (Check oder Chöque) ist
belanglos;
2. die Zahlungsklausel („.... wolle zahlen“, „z ahlen
Sie“). Quittungsschecks sind nach wie vor zulässig, fallen jedoch nicht
anter das Scheckgesetz. Die Überweisungsaufträge sind keine Schecks;
83. den Namen des Bezogenen;
4, die Guthabenklausel („aus meinem [unserem] Guthaben“).
Der Aussteller des Schecks soll durch diesen Vermerk noch einmal daran
erinnert werden, daß er Zahlung auf Grund seines Guthabens, das nicht
unbedingt in barem Gelde zu bestehen braucht, verspricht. Er versichert
damit, daß dieses Guthaben vorhanden ist oder an dem Tage, an dem die
Vorlegung des Schecks frühestens möglich ist, vorhanden sein wird. Im
Falle der Unrichtigkeit setzt er sich unter Umständen der Bestrafung
wegen Betrugs aus;
5. diezu zahlende Geldsumme. Überweisungsscheck und Effeksenscheck
 sind daher nicht Schecks im Sinne des Gesetzes;
6. die Unterschrift des Ausstellers. Eine Unterschrift
muß es sein, d. h. sie muß auf der Vorderseite am Ende der Urkunde
stehen, und eine Unterschrift muß es sein, eine Unterstempelung allein
genügt nicht;
7. das Orts- und Zeitdatum. Diese Angaben sind wichtig für
die Berechnung der Vorlegungsfrist. Das Ortsdatum ist weiter wesentlich
für Beurteilung der Frage, ob deutsches oder ausländisches Recht in Anwendung
 kommt. Vordatiertel), d. h. vor dem angegebenen Ausstellungstage
 in Verkehr gebrachte Schecks sind gültig, genießen aber
i ihei checkgesetzes). 4 Ar A
EN
RI nofwendie ist also, im Gegensatz zum Wechsel, 7 98
1. der Name des Zahlungsempfängers (des Remittenten);
2, Angabe des Zahlungsortes. Als solcher gilt der bei der Firma des
Bezogenen angegebene Ort. Während beim Wechsel der Name und der

1) Das Vordatieren von Schecks, also z. B. bei der Ausstellung am 10. März
das Datum des 15. März zu schreiben, erfolgte früher hauptsächlich, um „Zinsen zu
schinden‘“, und geschah bei Ausstellung von Schecks auf Banken usw., die die Be-Jastung
 der Schecks „Valuta Ausstellungstag‘““ vornahmen, In der Inflationszeit
bildete sich die üble Gewohnheit heraus, Schecks auszustellen, ohne daß das für die
Einlösung des Schecks notwendige Guthaben vorhanden war. Der Tag, für den der
Aussteller den Eingang des Gegenwertes bei der Bank etwa erwartete, wurde als
Ausstellungstag auf den Scheck gesetzt.

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