Wohnort des Bezogenen links unten geschrieben ist, finden wir beim
Scheck diese Angaben in der Regel als Überschrift.
Domizilschecks, d. h. Schecks, die an einem von dem Wohnort
des bezogenen. Bankhauses verschiedenen Orte zahlbar gemacht sind, sind
nicht ungültig, jedoch gilt der Domizilvermerk als nicht geschrieben.
Nicht zu verwechseln mit dem Domizilverbot ist die Angabe von Zah 1-stellen
 auf der Rückseite des Schecks („Dieser Scheck wird nach Prüfung
 der Ordnungsmäßigkeit, die 2 bis 3 Tage in Anspruch nimmt, auch
bei folgenden Bankfirmen gezahlt: ....“). Dem Bezogenen bleibt es nach
wie vor überlassen, durch welche seiner Zahlstellen er die Einlösung besorgen
 lassen will;
3. Angabe der Zahlungszeit — für den Scheck gibt es nur eine Art
der Fälligkeit, er ist „bei Sicht“ zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungszeit
 macht den Scheck nichtig (8 7). Urkunden, die hiergegen verstoßen,
 die z. B. den Vermerk tragen: „3 Tage nach Sicht“ oder „8 Tage
nach dato“ können ertl. als Anweisung verwertbar sein, unterliegen dann
aber der Wechselsteuer.
Wie schon bemerkt, soll der Scheck nicht Umlaufsmittel sein, sondern
rasch und möglichst durch Verrechnung zur Einlösung gelangen. Das
Scheckgesetz verhütet, daß ein Scheck, wie vordem, oft viele Wochen umläuft,
 bevor er zur Einlösung vorgelegt wird, indem es eine kurze Vorlegungsfrist
 vorschreibt: „Der im Inlande ausgestellte und zahlbare
Scheck ist binnen 10 Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am
Zahlungsorte vorzulegen ?).“
Die in Deutschland zahlbaren, im europäischen Auslande, mit Ausnahme von Island
und den Faröern, ausgestellten Schecks sind binnen 8 Wochen, die in den Küstenländern
 von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder
in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere ausgestellten Schecks binnen 1 Monat, die
in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Canada, Neufundland, Mexiko, den
Azoren, Madeira, den Canarischen und Kap Verdischen Inseln ausgestellten Schecks
binnen 2 Monaten, die sonst im Auslande ausgestellten Schecks binnen 3 Monaten
zahlbar.

Ist der Scheck im Inlande ausgestellt und im Auslande zahlbar,
 so kommt das ausländische Recht in Betracht 2). Bestehen in dem

1) Die Vorlegungsfrist eines Inlandsschecks, der das Datum des 8. Dezember trägt,
endet also am 18. Dezember und, wenn dieser Tag ein Sonntag oder ein am Zahlungs:
orte anerkannter staatlicher Feiertag ist, am 19. Dezember,
2) Die Frist beträgt, je nachdem es sich um Platzschecks (am gleichen Orte ausgestellt
 und zahlbar) oder Distanzschecks (an einem anderen Orte ausgestellt als zahl
{ Obset.BGI. 9.A. 97