betreffenden Lande keine diesbezüglichen Vorschriften, so gelten die gleichen
Fristen, wie für die im Auslande ausgestellten, im Inlande zahlbaren Schecks,
Bis zum Ablauf der Vorlegefrist ist der Scheck unwiderruflich
[8 13] 1). Der Aussteller kann die Einlösung des Schecks aber insofern
hindern, als er sein Guthaben abhebt. Ist der Aussteller des Schecks
durch falsche Vorspiegelung oder durch Zwang usw. zur Abgabe des Schecks
veranlaßt worden, so wird die bezogene Bank, wenn ihr dies dargelegt wird,
den Scheck „sperren“, d. h. vorläufig nicht auszahlen. Andererseits wird
nach Ablauf der Vorlegungsfrist der Scheck nicht ohne weiteres ungültig.
Der Bezogene ist auch jetzt noch, vorausgesetzt, daß der Aussteller den
Scheck nicht widerrufen hat, zur Einlösung berechtigt, und die Banken
und Bankiers lösen in der Regel auch nach Ablauf der Frist, wenn kein
Widerruf erfolgt und das Guthaben vorhanden ist, die Schecks ein, was
ja auch der Absicht des Ausstellers, der den Scheck aus dem beim Bezogenen
 vorhandenen Guthaben befriedigt wissen will, entspricht. Erhalten.
 Banken aber Schecks, deren Präsentationsfrist in 2 oder 3 Tagen
abläuft, so rechnen sie nicht ohne weiteres mit der Einlösung nach Fristablauf.
 Um sich nicht regreßpflichtig zu machen — in ihren Bedingungen
steht zwar, daß sie für Schecks, die ihnen erst 3 Tage vor Ablauf der Präsentationsfrist
 zugehen, keine Verpflichtung für die rechtzeitige Vorlegung
 übernehmen —, bewirken sie den Einzug nicht auf dem üblichen,
bar) handelt, in Belgien 8, bzw. 6, in Frankreich 5, bzw. 8, in Italien 8,
bzw. 14, in Österreich 5, bzw. 8, in Portugal 8, bzw, 15, in der Schweiz5,
bzw. 8, in den nordischen Staaten 3, bzw. 10 Tage. England verlangt Vorlegung
 „within a reasonable time“, Als eine „angemessene Zeit“ betrachtet es die
anglische Praxis, wenn der Platzscheck am nächsten Werktage nach Empfang vom
Inhaber oder seinem Bankier vorgelegt, der Distanzscheck mit der Post des nächsten
Werktages nach Empfang zur Vorlegung abgesandt ist.
1) Diese Bestimmung des Scheckgesetzes, die sich in Wahrheit nicht gegen die
Bank, sondern gegen den Aussteller des Schecks richtet, ist oft mißverstanden worden.
 Tatsächlich ist der Widerruf eines Schecks stets statthaft, nur braucht die
Bank, auf die der Scheck ausgestellt ist, den vorzeitigen Widerruf nicht zu beachten.
 Beachtet sie ihn — und sie wird es in der Regel tun, da ja der Aussteller des
Schecks ihr Geschäftsfreund ist —, so erwachsen ihr keinerlei Verpflichtungen,
weder gegenüber dem Aussteller, der ja selbst widerruft, noch gegenüber dem Inhaber,
 der überhaupt keine direkten Ansprüche gegen die Bank hat. Beachtet die
Bank den Widerruf nicht, so ist dies nicht ganz unbedenklich für sie, wenn der
Aussteller den Widerruf begründet (z. B. er sei betrogen worden). Sie wird also von
Fall zu Fall sich entscheiden und natürlich auch das Interesse des Scheckinhabers
zu wahren wissen, wenn dieser ebenfalls ihr Kunde ist.

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