sondern auf dem schnellsten Wege, auch wenn dadurch für den Aufiraggeber
 Kosten entstehen.
Sicherheit des Verkehrs hat der Scheck erst durch die in $ 15 aufgestellte
 Haftpflicht des Ausstellers und der Indossanten erhalten. Wird
der Scheck vom Bezogenen nicht eingelöst, so kann sich der Scheckinhaber
 an seine Vormänner halten, Die Urkunde selbst verleiht ihm
dieses Regreßrecht. Er kann sich an seinen unmittelbaren Vormann
oder an einen beliebigen anderen, der seine Unterschrift auf die Rückseite
 des Schecks gesetzt hat, oder an den Aussteller wenden. Er hat
völlig freie Wahl, welche dieser Personen er in Anspruch nehmen will,
und in welcher Reihenfolge (Sprungregreß). Sämtliche Regreßpflichtige
haften dem Scheckgläubiger solidarisch,
Zur Ausübung des Regreßrechts muß (8 16) nachgewiesen werden, daß
der Scheck dem Bezogenen rechtzeitig, d. h. innerhalb der für ihn
yesetzlich gültigen Vorlegungsfrist, zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst
 worden ist, oder daß die Einlösung nicht möglich war, weil z. B.
der Bezogene am Zahlungsort nicht aufzufinden gewesen ist.
Der Nachweis kann geführt werden:
1. durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unterschriebene und
den Tag der Vorlegung enthaltende Erklärung;
2, durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle (s. S. 108 ff.), daß der Scheck
vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist;
3. durch einen Protest, Diesen wird man in der Praxis wohl nur zum Nachweise
des vergeblichen Versuchs der Vorlegung erheben lassen. Er kommt
daher nur äußerst selten vor,
Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Einlösungsrechtes,
 sowie wegen des Umfanges der Regreßforderung finden die entsprechenden
 Vorschriften der Wechselordnung Anwendung (8 17).
Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Ausstellers oder eines
Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt
sind, verpflichtet (8 23),

c) Der Scheckvertrag, Sicherheitsmaßregeln im
Scheckverkehr.

Der Bezogene muß die Unterschrift des Ausstellers auf ihre Echtheit
prüfen. Weicht sie wesentlich von der gegebenen Unterschriftsprobe
ab und löst der Bezogene trotzdem den Scheck ein, so wird der Kontonhaber,
 dessen Unterschrift gefälscht ist, die Belastung der Schecksumme
nicht anerkennen. Die Banken suchen sich hiergegen zu schützen, indem

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