sie ihre Kunden vor Aushändigung des ersten Scheckbuches die bei ihnen
für den Scheckverkehr geltenden Geschäftsbedingungen unterzeichnen
lassen. Die meist auf dem Umschlag des Scheckbuches abgedruckten,
jetzt für die Mehrheit der Banken und Bankfirmen geltenden
Bedingungen für den Scheckverkehr

lauten:
1. Scheckbücher werden bei Beginn des Scheckverkehrs gegen besondere Empfangsbescheinigung
 oder Bestellzettel ausgehändigt. Weiterhin erfolgt die Aushändigung
 gegen Empfangsbescheinigung der Bestellzettel auf dem in jedem
Scheckbuch eingehefteten Vordruck. Der Empfänger eines Scheckbuches hat
dieses bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
Die Scheckbücher sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen
 von Scheckvordrucken oder des Vordruckes der Empfangsbescheinigung
oder des Bestellzettels ist der kontoführenden Stelle unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind der kontoführenden Stelle
zurückzuliefern oder ihr mit genauer Nummernangabe zu bezeichnen. Nichtbenutzte
 Vordrucke sind der kontoführenden Stelle auf deren Verlangen jederzeit,
 bei der Beendigung der Geschäftsverbindung auch unaufgefordert, unverzüglich
 am Kassenschalter zurückzugeben oder „eingeschrieben“ zurückzusenden,
Die Scheckvordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Scheckbetrag
ist in Ziffern und Buchstaben so einzurücken, daß nachträglich nichts hinzugeschrieben
 werden kann.
Die Bank ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Kinreichers
des Schecks oder der Empfangsbescheinigung oder des Bestellzettels zu prüfen.
5. Als Einlösung durch Verrechnung sieht die Bank auch eine Überweisung auf
Reichsbank-Giro-, Postscheck- oder Bankkonto an.
6. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung,
 der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken und
des Vordrucks der Empfangsbescheinigung oder des Bestellzettels trägt der
Kontoinhaber. Die Bank haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und nur
in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des
Schadens mitgewirkt hat,
Entwendet z. B. ein ungetreuer Angestellter seinem Chef ein Scheckformular
 und ahmt auf diesem täuschend dessen Unterschrift nach, so
muß der Chef die Belastung der abgehobenen Summe sich ohne weiteres
gefallen lassen. Kann auch der den Scheck einlösenden Bank ein Verschulden
 nachgewiesen werden — wesentliche Abweichung der Unterschrift
 von der bei der Bank hinterlegten Unterschriftsprobe —, so kann
für den Schaden (8 254 des BGB.; beiderseitiges Verschulden) die Bank
mitverantwortlich gemacht werden.
Damit Scheckfälschungen durch Erhöhung der Schecksumme oder andere
Abänderungen des Textes nicht vorgenommen werden können, müssen die
LOO

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