Die Gefahr der Scheckfälschung ist auch ein Grund, der Überweisung,
 als der besseren Zahlungsform, den Vorzug vor dem Scheck zu
geben.

Eine Sicherheitsmaßregel, die sich bewährt hat, ist die Verwendung des
Vermerks: „Nurzur Verrechnung“. Diese Worte werden zwischen
zwei über den Scheck gezogene parallele Querlinien gesetzt und besagen,
daß der Scheckbetrag nicht bar ausgezahlt, sondern nur verrechnet
werden soll. Diese Verrechnung kann mit dem Bezogenen oder einem
seiner Girokunden oder auch mit einem Mitglied der am Zahlungsort bestehenden
 Abrechnungsstelle (s. S. 108 ff.) erfolgen.
Der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ kann von jedermann auf den
Scheck gesetzt, wenn aber einmal erfolgt, nicht wieder zurückgenommen
werden. Bei einem etwaigen Verlust kann ein derartiger Scheck niemals
einkassiert werden, nützt also dem Diebe oder unehrlichen Finder nichts.
Es werden daher oft auch Schecks über große Beträge in einfachen Briefen.
 (nicht eingeschrieben) versandt, Natürlich darf eine Bankfirma unbekannten
 Personen nicht ohne Legitimation ein Scheckkonto eröffnen.
Sonst könnten diese einen solchen Verrechnungsscheck zur Gutschrift
geben und kurz darauf den Gegenwert wieder abheben. Für einen etwaigen
 Schaden, der durch Nichtbeachtung des Verbotes, den Betrag bar
auszuzahlen, entsteht, kann der hiergegen handelnde Bezogene verantwortlich
 gemacht werden 1).

1) Die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 10. August 1921
(V. 260/21), der das Vorliegen eines Handelsbrauches, daß ein Verrechnungsscheck
nicht bar ausgezahlt werden dürfe, verneint, hat allgemein befremdet. Die Handelskammern
 von Berlin, Essen, Kassel usw. haben sich gutachtlich dahin ausge-;prochen,
 daß nach dem im Handel herrschenden Gewohnheitsrecht die Barzahlung
eines Verrechnungsschecks überhaupt und ohne Rücksicht auf die Umstände des
Einzelfalls verboten ist.
Die Praxis wehrte sich gegen dieses Urteil, wie auch folgender Anruf zeigt:
An unsere Kundschaft!
Durch ein Urteil des Reichsgerichts vom 10. August 1921 wird die Bareinlösung
 von Verrechnungsschecks durch eine andere als die bezogene
 Bank für zulässig erklärt. Nach unserer einmütigen Ansicht widerspricht
diese Entscheidung nicht nur den Bedürfnissen des Verkehrs, sondern auch der
bisherigen Praxis und Rechtsauffassung der Banken und der Handelswelt. Im
Einvernehmen mit den hiesigen Spitzenorganisationen von Industrie und Handel
halten wir an der Auffassung fest, daß kraft Gewohnheitsrechts die Bareinlösung
von Verrechnungsscheceks in keiner Weise möglich ist.

ANZ