Hat der Scheckempfänger kein Bankkonto, und ist er auch nicht in der
Lage, den Scheck zur Tilgung oder Minderung einer Schuld zu benutzen,
Ad. h. weiter zu begeben, so ist der Scheck für ihn wertlos; er muß ihn
dem Aussteller oder demjenigen, der ihn ihm gesandt hat, zurückgeben.
 Steht die bezogene Bankfirma mit den anderen Bankfirmen des
Platzes nicht in Verrechnung, so kann die Verrechnung auch durch
eine auswärtige Bankfirma erfolgen, die mit der bezogenen Bank direkt
oder indirekt im Kontokorrentverkehr steht, oder aber: die Bank, die
den Scheck zum Inkasso erhalten hat, überreicht ihn dem Bezogenen
mit dem Ersuchen, den Gegenwert auf Reichsbank-Giro-Konto zu überweisen.
Nachgebildet ist dieser Verrechnungsvermerk dem englischen „crossing“,
das durch das Ziehen von zwei parallelen Querlinien über die Vorderseite
 des Schecks erfolgt, zwischen die man den Namen der Bank, bei
der der Scheckempfänger sein Konto hat, an die also gezahlt werden soll
(specially erossed), schreibt. Während der deutsche Vermerk „Nur zur
Verrechnung“ die bare Auszahlung des Schecks verbietet, bezüglich
der Person des Präsentanten und Zahlungsempfängers aber keinerlei beschränkende
 Vorschrift enthält, läßt das crossing die Frage, ob der Scheck
bar auszuzahlen oder zu verrechnen ist, unberührt; es enthält nur eine
Beschränkung in der Person des Zahlungsempfängers. Diese wird individuell
 (Zahlung an eine bestimmte Bankfirma: special crossed check) oder
doch der Gattung nach bezeichnet (Zahlung an irgendeine Bankfirma:
general crossed check).
Solche Schecks enthalten also nicht mehr den Namen der Bank des
Scheckempfängers, sondern. nur den Vermerk

DS

Unsere Mitglieder werden deshalb nach wie vor jede Bareinlösung von Verrechnungsschecks
 ablehnen.
Köln. im Januar 1922. Vereinigung von Banken und Bankiers
in Rheinland und Westfalen E. V.
In einer späteren Entscheidung (26. Oktober 1921) wird derselbe Senat den Interessen
 des Verkehrs wesentlich mehr gerecht. Er verweigert demjenigen, der den
Verrechnungsscheck bar eingelöst hatte, den Rückgriff gegen den Aussteller, weil
er sich bei der Barzahlung in bösem Glauben befunden haben müsse. Allerdings
stützt das Reichsgericht diese Annahme nur auf die Umstände des Ein zelfalls.

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