Ja sogar bereits das Ziehen zweier paralleler Linien quer über den Text
genügt. Ein solcher (generally crossed) Scheck darf an jede Bankfirma
ausgezahlt werden. Der Aussteller des Schecks braucht nicht nachzuforschen,
 bei weleher Bank der Scheckempfänger ein Konto hat, und dieser
 wieder ist in der Lage, den Scheck an jemanden weiterzugeben, der
bei einer anderen Bank ein Konto besitzt. Die bezogene Bank, die den Crossing-Vermerk
 nicht beachtet, ist dem, rechtmäßigen Eigentümer des Schecks
für jeden ihm daraus erwachsenden Verlust haftbar.
Im Gegensatz zum deutschen Verrechnungsscheck kann — es sei dies
aochmals betont — ein generally erossed-Scheck an irgendeine Bank
(nicht aber auch an eine andere Firma oder einen Privatmann), ein specially
 erossed-Scheck an die angegebene Bank (Bankier) gezahlt werden *).
Da der Engländer im allgemeinen Schecks, die er erhalten hat, nicht
Jlirekt einzieht, sondern sie seiner Bank zur Gutschrift gibt, so fordert
Jas erossing nur das, was schon längst Gewohnheitsrecht ist.
Entstanden ist dieser Vermerk „&amp; Co.“ dadurch, daß der zwischen die Querlinien
 gesetzte Name des Bankiers, der den Scheck beim Bezogenen einziehen
sollte, abgekürzt wurde, und da zu der Zeit, als dies eingeführt wurde, alle englischen
 Bankfirmen Gesellschaftsfirmen waren und mit „&amp; Co.“ endeten, so blieb
schließlich nur dieses „&amp; Co.“ übrig.
Die Worte „not negotiable“ (nicht zu veräußern), die man öfters auf englischen
Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —, daß
der Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte seines Vormannes
 erhalten soll, selbständige BRegreßansprüche gegen Vormänner
aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie eine Abtretung.
 Wer einen gekreuzten Scheck erwirbt, der außerdem den Vermerk „not
negotiable“ trägt, erwirbt also damit kein besseres Recht an dem Scheck, als sein
Vorgänger daran hatte. Während sonst der gutgläubige Erwerb eines Schecks gegen
nachträgliche Ansprüche anderer Berechtigter schützen könnte, ist dies bei dem gezreuzten
 „not negotiable‘““ Scheck nicht der Fall.
Order-Schecks enthalten neben dem Crossing-Vermerk mitunter die Worte „accountpayee
 (a/c payee)“, d. h. „auf Konto des Remittenten“ soll der Scheckbetrag gutgebracht
 werden. Order- wie Überbringer-Schecks enthalten mitunter den Namen des
Kontos, das für den Betrag kreditiert werden soll, also z. B. „Lloyds Bank a/c
Fruit &amp; Co.“

1) Der Verrechnungsscheck nach dem Vorbilde des deutschen Scheckgesetzes ist nur
noch in den Scheckgesetzen von Österreich, Ungarn, Polen, Argentinien
 und der Tschechoslowakei anerkannt. Die übrigen Länder kennen
entweder kraft besonderer Bestimmung oder doch durch tatsächliche Übung das Crossing.
 Der Haager Entwurf von 1912 sieht sowohl den crossed check wie den
Verrechnungsscheck vor.

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