Während eine Banknote eine bei Sicht und an den Überbringer
zahlbare Anweisung einer Bank auf sich selbst ist, enthält der Scheck
eine Zahlungsanweisung an einen Dritten, nämlich an die bezogene Bank.
Ob diese der Aufforderung nachkommen und den Scheck einlösen wird,
kann der Scheckinhaber nicht wissen. Die Annahme des Schecks erfolgt
jedenfalls in dieser Erwartung und in dem Vertrauen, daß der Scheckaussteller
 das Guthaben, über das er verfügt, auch tatsächlich besitzt.
Während Zahlungen mittels Banknoten Zahlungsverbindlichkeiten tilgen,
löscht die Zahlung mittels Schecks eine Verbindlichkeit erst dann, wenn
der Scheck von der Bank eingelöst ist. Etwaige Bedenken des Scheckempfängers
 könnten durch einen Annahmevermerk seitens der bezogenen
Bank beseitigt werden. 8 10 des Scheckgesetzes läßt diesen aber nicht zu,
bzw. betrachtet ihn als nicht geschrieben. In den Motiven heißt es: „Ein
Akzept, wodurch der Bezogene zu einem selbständigen Schuldner wird,
während er nach dem Charakter des Schecks lediglich Zahlungsorgan
 sein soll, ist mit der Natur des Schecks nicht verträglich. Dadurch,
 daß bis zur Vorlegung des Schecks unbestimmt bleibt, ob er eingelöst
 wird oder nicht, wird erreicht, daß der Scheck seinem Endziele,
der Einlösungsstelle, so rasch als möglich zutreibt, und wird hintangehalten,
 daß er unnötig lange, gleich dem Papiergelde, herumwandert.“
Der Inhaberscheck, so wird weiter gesagt, würde durch den Akzeptvermerk
zu einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung werden, die
gemäß 8 795 des BGB. der staatlichen Genehmigung bedürfe,
Für den Scheckinhaber ist es oft wertvoll, die Gewißheit zu haben, daß
der Scheck, den er in Händen hat, von der Bank, auf die er ausgestellt
ist, eingelöst wird. Durch Bundesratsverordnung vom 31. August 1916
wurde die Deutsche Reichsbank ermächtigt, Schecks mit einem Vermerk
zu. versehen, der besagt, daß das Guthaben, über das durch den Scheck
verfügt wird, tatsächlich vorhanden ist. Auf Antrag versieht die Bankstelle,
 bei der das Konto geführt wird, den Scheck mit dem Bestätigungsvermerk
 und verpflichtet sich dadurch, den Scheck, den sie natürlich
 sofort vom Konto abbucht, innerhalb der zehntägigen Vorlegungsfrist
einzulösen. Der bestätigte Scheck ist hauptsächlich als Zahlungsmittel
für „Zug-um-Zug-Geschäfte“, ferner im Hypothekenzahlungsverkehr, bei
Zwangsversteigerungen, bei Gründung von Aktiengesellschaften — der
auf die Aktien einzufordernde Betrag muß nach 8 195 HGB. im Besitz
des Vorstandes sein —, kurz, überall dort angebracht, wo Gesetzgebung
oder Verkehrsbrauch Erfüllung in barem Gelde vorsehen,

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