Änderung vom 21. März 1927 brachte vor allem eine wesentliche Verbesserung
 des Berliner Eilavisverkehrs, Als dieser im Herbst
1920 ins Leben getreten war, waren die Teilnehmer (sämtlich Mitglieder
 der Berliner Abrechnungsstelle) übereingekommen, untereinander
tunlichst keine Einzelgiroüberweisungen vorzunehmen und keine Vormittagszahlungen
 mehr zu leisten, vielmehr ihren gesamten Geldausgleich,
soweit er nicht über die Abrechnungsstelle oder durch den Kassenverein
erfolgt, im Wege des Eilavisverfahrens zu bewirken.
Der Austausch der Avise erfolgte ursprünglich bei der Bank des
Berliner Kassenvereins, während die Skontrierung der Überweisungen
 ohne Mitwirkung von Bankvertretern in einem besonderen Arbeitsgang
 im Girokontor der Reichsbank vor sich ging. Seit März 1927 werden
die Eilavise in der Abrechnungsstelle zweimal täglich (früh und mittags),
in geschlossenen Briefumschlägen, ausgetauscht. Sofort nach Eingang
des Avises kann Verbuchung und Gutschriftsaufgabe an den Kunden erfolgen,
 da für den Eingang des Betrages die absendende Bank
vertragsmäßig haftet. Wesentlich also ist: Die am Vormittag erteilten
Aufträge werden noch am gleichen Tage ausgeführt, und auch die Ausführungsanzeige
 an. den Empfänger geht am gleichen Tage ab.
In der Organisation der Verrechnung besteht seit dem
921. März 1927 im Wesen völlige Übereinstimmung zwischen dem Berliner
Eilavisverkehr und dem Hamburger Platzüberweisungsverkehr (s. u.),
Ein Unterschied ist nur insofern als in Berlin die Verrechnung der
Überweisungen täglich nur einmal stattfindet. Die andern Abweichungen
 sind durch die historische Entwicklung des Hamburger Zahlungsverkehrs
 bedingt; so werden in Hamburg vor allem sehr viele kleine. und
kleinste Zahlungen auf diesem bargeldlosen Wege beglichen. —
Die Zusammenstellungen der Eilavise werden also jetzt in gleicher
Weise behandelt, wie die Zusammenstellungen über die in der Abrechnungsstelle
 eingereichten Schecks usw.
Betrachten wir den wesentlichen Inhalt der

Bestimmungen für die Abrechnungsstelle zu Berlin.
A. Hinsichtlich der Abrechnungsstelle ist folgendes vereinbart:
1, Die Abrechnungsstelle soll im Reichsbankgebäude eingerichtet werden. Ihre
Leitung und Aufsicht wird unter Mitwirkung der beteiligten Bankhäuser dem
Reichsbank-Direktorium unterstellt.
Die Abrechnung wird sich auf Schecks, Anweisungen und diejenigen Wechsel
(Akzepte und Domizile) beschränken, welche die Teilnehmer gegenseitig ab-117


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