C. Rücksichtlich des Platz-Eilavisverkehrs gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Teilnehmer werden ihre Zahlungen untereinander nach Möglichkeit durch
den Platz-Eilavisverkehr ausgleichen.
2. Jeder Teilnehmer übernimmt ausdrücklich die Haftung dafür, daß jeder
von ihm durch Eilavis avisierte Betrag tatsächlich am gleichen Tage in der
ietzten Zusammenkunft der Abrechnungsstelle mit der empfangenden Bank ver-‚echnet
 wird.
Die Teilnehmer erkennen die für den Platz-Eilavisverkehr aufgestellte Geschäftsordnung
 als bindend für sich an.
Geschäftsordnung.

3,

A.
|. Die Reichsbank wie die übrigen Mitglieder der Abrechnungsstelle entsenden
werktäglich zur bestimmten Zeit (s, Nr. 3, 4, 6, 7) einen legitimierten
Vertreter zur Abrechnungsstelle, auch wenn sie keine Papiere einzuliefern
haben. Die Vollmachten für die Vertreter müssen nach dem anliegenden Schema
ausgestellt sein. Sie werden von dem Vorsteher geprüft und verwahrt.
2, Die zur Abrechnung bestimmten Papiere müssen geordnet und mit dem Firmastempel
 des betreffenden Hauses versehen, Wechsel und Anweisungen auch
gehörig quittiert sein.
Akzepte von Mitgliedern der Abrechnungsstelle — mit Ausnahme der staatlichen
 Institute — und Orderschecks bedürfen der handschriftlichen Quittung
nicht. sondern können mit dem Stempelaufdruck:
Inhalt durch Abrechnung empfangen
Firma
(ohne Unterschriften)
in die Abrechnung gegeben werden.
Für Schecks, die auf den Inhaber oder Überbringer lauten oder die keine
Angabe darüber, an wen zu zahlen ist. enthalten, kann eine Quittung nicht
verlangt werden. .
3. Die Abrechnungsstelle wird um 8%4 Uhr morgens geöffnet. Um 9 Uhr haben
sämtliche Vertreter ihre Plätze einzunehmen. Jeder Vertreter übergibt den
Vertretern der zahlungspflichtigen Häuser die betreffenden Papiere mit je einem,
die Beträge einzeln aufführenden, summierten Verzeichnis und einem Schema
zu dem nur die Endsumme enthaltenden Empfangsbekenntnis, das nach erfolgter
 Prüfung von dem Empfänger vollzogen und dem Einliefernden zurückgegeben
 wird.
Die Stückzahl der an die anderen abgelieferten Papiere, sowie die Summen
der Verzeichnisse sind von einem jeden in.die De be t - Kolonne des nach dem
anliegenden Schema zu führenden Abrechnungsblattes tunlichst schon vor der
Einlieferung einzutragen, während in die Kredit- Kolonne nur die Summen
der empfangenen Papiere zu verzeichnen sind.

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