Nach geschlossener Einlieferung begeben sich die Vertreter mit den empfangenen
Papieren nach Hause, um dort deren Prüfung vornehmen zu lassen. Um
118/4 Uhr finden sie sich wieder ein. Es folgt nun die Rücklieferung
der beanstandeten Papiere, welchen je ein den Beanstandungsgrund ergebender
Zettel angeheftet sein muß, mit Spezialverzeichnis.
Die Rücklieferungen werden wie umgekehrte Einlieferungen behandelt, sind
aber im Abrechnungsblatt mit dem Zusatz R zu versehen.
Neue Einlieferungen sind ebenfalls um 11%4 Uhr statthaft; es dürfen jedoch
nur Abschnitte von 100 RM und darüber eingeliefert werden. Abschnitte in
geringeren Beträgen sind nur insoweit zur zweiten Kinlieferung zugelassen,
als bei Einlieferung am nächsten Werktag die Protest- oder die Vorlegungsfrist
ablaufen würde. Die Einlieferungen sind in den Verzeichnissen und Empfangsbekenntnissen
 als „zweite Lieferung“ zu bezeichnen und sonst nach Nr. 3 und 4
zu behandeln.
Um 2 Uhr nachmittags findet eine letzte Zusammenkunft statt. Soweit Papiere
aus beiden Lieferungen hierbei nicht zurückgeliefert werden, gelten sie als anerzannt.
 Neue Einlieferungen sind unzulässig.
An Sonnabenden und Tagen, an denen die Büros und Kassen der Reichsbank
zus besonderer Veranlassung früher geschlossen werden, finden die Zusammenkünfte
 um 9 Uhr, um 10% Uhr und die Schlußabrechnung um 1 Uhr statt.
Jeder Vertreter summiert die Debet- und Kredit-Kolonne seines Abrechnungsblattes
 und ermittelt durch Saldieren des letzteren, was sein Haus im
ganzen (der Gesamtheit der Abrechnenden gegenüber) schuldet
oder zu fordern hat. Über den Saldo stellt er eine Anweisung an das Girokontor
 der Reicehshauptbank auf dem Abrechnungsblatt und wörtlich gleichlautend
 auf einem besonderen Zettel aus, den er dem Vorsteher mit dem Abrechnungsblatt
 übergibt.
Der Vorsteher trägt die Saldi der Abrechnungsblätter in ein Bilanzblatt,
das nach erfolgter Berichtigung etwaiger Rechnungsirrtümer im Kredit und
Debet bei der Summierung übereinstimmen muß, vergleicht damit die Anweisungen,
 visiert diese und die Abrechnungsblätter und stellt fest, ob die Girozuthaben
 der Mitglieder zur Deckung der etwaigen Debet-Saldi ausreichen.
Bejahendenfalls visiert er das Bilanzblatt, gibt die Abrechnungsblätter zurück
and schließt die Abrechnung, worauf die Vertreter die Abrechnungsstelle verlassen
 dürfen. Demnächst übergibt er das Bilanzblatt und die Anweisungen
lem Girokontor der Reichshauptbank, das danach die nötigen Buchungen auf
Jen Konten der Mitglieder und der Abrechnungsstelle vornimmt, ;
Reicht das Guthaben auch nur eines Mitglieds zur
Deckung des betr. Debet-Saldo nicht aus, und wird die
erforderliche Deckung nicht sofort beschafft, so unterbleibt
 die Visierung des Bilanzblattes, und der Vorsteher erklärt bei Rückgabe
der Abrechnungsblätter, daß die Abrechnung nicht zustandegekommen ist. Die
in die Abrechnung gebrachten Beträge gelten alsdann nicht als beglichen, und
die Abrechnungspapiere gehen nicht in das Eigentum der Empfänger über, verbleiben
 vielmehr bis auf weiteres in deren Verwahrung.

3.

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