Aus den Bestimmungen für den Giroverkehr mitder
Reichsbank ist folgendes von allgemeinem Interesse:
|. Anträge auf Eröffnung eines Girokontos !) sind an die örtlich zuständige Reichsbankanstalt
 zu richten 2).
2. Die im Geschäftsverkehr zwischen dem Kontoinhaber und der Reichsbank entstehenden
 Forderungen werden tunlichst ohne Ausnahme über Girokonto gebucht.
 Die vom Kontoinhaber zur Einlösung vorgelegten Wechsel und Schecks,
die bei der das Konto führenden Reichsbankanstalt zahlbar sind, werden dem
Einlieferer nicht bar ausgezahlt, sondern auf Girokonto gutgeschrieben. Der
Kontoinhaber darf über sein Guthaben nur unter Verwendung der ihm von der
Reichsbank gelieferten Vordrucke verfügen. .
3. Die Guthaben werden nicht verzinst,
Die Guthaben haften der Reichsbank für ihre Forderungen aus allen Geschäftszweigen.
 Die Reichsbank darf dagegen auch mit solchen Forderungen aufrechnen,
 die noch nicht fällig sind.
Die Reichsbank ist dem Kontoinhaber zur ordnungsmäßigen und pünktlichen
Ausführung der von ihm erteilten, bei der kontoführenden Bankanstalt eingereichten
 Überweisungsaufträge verpflichtet.
Wird die Ausführung eines Auftrages durch ein von der Reichsbank zu veriretendes
 Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Auftraggeber vom zehnten
Werktage nach Erteilung des Auftrages an auch ohne Nachweis eines besonderen
 Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsatze für die Zeit bis zur nachträglichen
Ausführung; jede Ersatzpflicht hierüber hinaus und gegenüber anderen Personen
ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die nachträgliche
Ausführung des Auftrages auf Verlangen des Auftraggebers unterbleibt.
Verzögerungen, die bei der Postbeförderung entstehen, sind von. der Reichsbank
 nicht zu vertreten.
Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebs
infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Streiks oder Aussperrung veranlaßt
 worden sind.
7. Alle die Ausführung eines Giroauftrags betreffenden Ansprüche des Kontoinhabers
 gegen die Reichsbank verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
 mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Auftrag der Reichsbank zugegangen
 ist.
Der Kontoinhaber hat die von ihm akzeptierten Wechsel bei der sein Konto
führenden Reichsbankanstalt oder bei einem an den Giroverkehr dieser Anstalt
angeschlossenen Bankhause zahlbar zu machen. Die bei der kontoführenden
Reichsbankanstalt zahlbar gestellten Akzepte sind ihr rechtzeitig anzumelden.

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1) Der Giroverkehr ist für alle Klassen der Bevölkerung bestimmt. Es kann also
Kaufleuten, Anstalten, Behörden wie auch Privatpersonen mit lebhaftem Zahlungsverkehr
 ein Girokonto eröffnet werden, Firmen nur dann, wenn sie handelsgerichtlich
 eingetragen sind.
2) 8. 8. 148.

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