Durch die Reichsbank zur Einziehung gelangende Verrechnungsschecks, deren
Bezogene ein Girokonto besitzen, aber nicht einer der bei der Reichsbank bestehenden
 Abrechnungsstellen als Mitglieder angehören, sind unter Verwendung
gines Reichsbankschecks zu begleichen.
Die Reichsbank behält sich vor, den Girokontoinhabern Beträge aller Art,
welche diese der Reichsbank schulden (Gebühren, Portokosten, Rückwechsel
u. a.), auf Girokonto unter Aufgabe zu belasten.
Im einzelnen sind folgende Bestimmungen maßgebend: .
Dem Kontoinhaber werden von der Reichsbank die auf seinem Konto vorgenommenen
 Gutschriften durch Gutschriftsverzeichnis mitgeteilt.
Die Scheckvordrucke (weiße und rote) werden bei Eröffnung des Kontos gegen
besondere Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Die Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Kontoinhaber
haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vordrucken offen gelassenen Stellen
nicht so ausfüllt, daß eine Fälschung unmöglich ist. .
Soll ein weißer Scheck nicht bar, sondern durch Verrechnung eingelöst werden,
so muß der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ deutlich sichtbar quer über die
Vorderseite des Schecks gesetzt werden. Alsdann kann der Scheck nur zur Verrechnung
 mit der Reichsbank oder einem Girokontoinhaber benutzt werden.
Auf Antrag eines Girokontoinhabers kann die Reichsbank einen von‘ ihm ausgestellten
 weißen (Bar- oder Verrechnungs-) Scheck mit einem Bestäti
gungsvermerk versehen, durch den sie zur Einlösung des Schecks inner.
halb der zehntägigen Vorlegungsfrist während der Geschäftsstunden verpflichtet
 wird. Bei Genehmigung des Antrages wird die Schecksumme vom
Girokonto abgebucht; das Giroguthaben des Ausstellers ist durch Empfang des
„bestätigten Schecks“ in Höhe der Schecksumme getilgt.
Die Reichsbank ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher
 von Schecks, Scheckbuchquittungen und sonstigen im Giroverkehr vorkommenden
 Urkunden zu prüfen. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens,
 der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung
der vorstehend bezeichneten Papiere und der Vordrucke hierzu trägt der Kontoinhaber.
 Die Reichsbank haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und nur
in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des
Schadens mitgewirkt hat.
Überweisungsaufträge (rote Schecks) dürfen nur zugunsten von Inhabern
von Reichsbankgirokonten ausgestellt werden und sind nicht übertragbar, Die
Reichsbank prüft bei Entgegennahme der Überweisungsaufträge nicht, ob der
Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank hat. Der Kontoinhaber hat sich
daher vor Abgabe jedes Überweisungsauftrages zu vergewissern, daß für den
von ihm bezeichneten Empfänger bei der von ihm angegebenen Reichsbankanstalt
 ein Girokonto geführt wird. Gehen bei einer Reichsbankanstalt Überweisungen
 für ungenau bezeichnete Empfänger oder für Personen ein, für
welche ein Konto nicht geführt wird, so behält die Reichsbank sich vor, die
Beträge an den Auftraggeber zurückzuüberweisen. Handelt es sich um größere
Überweisungen, so ist die Reichsbank berechtigt, zwecks beschleunigter Zu-).

