führung des Betrages an den richtigen Ort oder Empfänger telegraphische oder
telephonische Rückfragen auf Kosten des Auftraggebers zu halten. ;
Überweisungsaufträge sind von dem Kontoinhaber in der formularmäßig
vorgesehenen Weise in Urschrift undeinerDurchschrift auszuschreiben,
 wobei zur Herstellung der Durehschrift Kohlepapier verwendet werden
 kann. Der Kontoinhaber trägt .sowohl der Reichsbank wie Dritten gegenüber
 die ausschließliche Verantwortung dafür, daß die Durchschrift mit der
Urschrift gleichlautet. Die Durchschrift ist der Reichsbank zusammen mit der
Urschrift zu übergeben.
Der Kontoinhaber ist befugt, an der dafür vorgesehenen Stelle der Urschrift
und Durchschrift des Überweisungsauftrags Angaben über den Verwendungszweckdes
 Betrages zu machen. Die Reichsbank führt die Über
weisungsaufträge aus, ohne den angegebenen Verwendungszweck zu beachten.
Der Empfänger einer Überweisung wird seitens der Reichsbank von der Erteilung
 des Auftrages durch Übermittlung der von dem Auftraggeber hergestellten
 Durchschrift des Überweisungsauftrages benachrichtigt. Durch diese
Benachrichtigung erwirbt der Empfänger der Reichsbank gegenüber ebensowenig
 einen Anspruch auf Vornahme der Gutschrift wie durch die Annahme des
Überweisungsauftrages durch die Reichsbank. Die Gutschrift erfolgt, wenn
nicht etwa vor ihrer Ausführung der Auftrag von dem Auftraggeber zurückgenommen
 wird oder wenn aus besonderen anderen Gründen, beispielsweise
wegen Konkurseröffnung oder Pfändung, die Gutschrift nicht erfolgen kann.
Ein Nichtkontoinhaber kann Einzahlungen zugunsten eines Kontoinhabers
 mittels besonderer, bei den Reichsbankanstalten vorrätiger Vordrucke
(Reichsbank-Zahlschein) leisten. Für diese Aufträge gelten die Bestimmungen
über Überweisungsaufträge sinngemäß.
10. Die Reichsbank erwartet, daß die Kontoinhaber von den ihnen eingeräumten
Befugnissen regelmäßig Gebrauch machen und ständig ein Mindestguthaben
 in der von der Reichsbank mitgeteilten Höhe auf
ihren Konten halten. .
Vor Eröffnung des Kontos hat sich der Kontoinhaber durch Unterschrift mit
diesen Bestimmungen einverstanden zu erklären.
Der Mindestbetrag des auf Girokonto zu haltenden Saldos
(eiserner Fonds) muß 100 RM betragen; von Mitgliedern der Abrechnungstellen
 sind bei Reichsbankstellen mindestens 1000, bei Reichsbankhauptstellen
 mindestens 1500 RM Guthaben zu halten.
Nach dem Bankgesetz vom 830, August 1924 ist für die Giroguthaben
eine Deckung vorgeschrieben: Die „täglich fälligen Verbindlichkeiten“
(in der Hauptsache sind dies die Girogelder!), sagt 8 35 des Bankgesetzes,
müssen zu mindestens 40 % gedeckt sein, und zwar durch „sofort verfügbare
 Depositen (tägliches Geld) in Deutschland oder im Ausland, durch
Schecks auf andere Banken, durch Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens
 30 Tagen oder durch täglich fällige Forderungen auf Grund von

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