Lombarddarlehen“ 1). Keine Deckung dagegen braucht für das Guthaben
 des Reparationsagenten zu bestehen.
Statt der ursprünglich im Dawes-Guthaben vorgesehenen Gold reserve für die
Giro- und Depositengelder sind im Gesetz als Deckung verschiedene Aktiven
zugelassen worden. Maßgebend für die Anforderungen war das Streben nach bester
Liquidität, die ja einen erhöhten Grad der Sicherheit bietet.
Ende 1926 wurde ein telegraphischer Giroverkehr eröffnet, der
die einzelnen Geldmärkte Deutschlands zu einem einheitlichen großen
Geldmarkt zusammenschweißt. Seit September 1928 wird, auf Antrag, von
der Reichsbank mit der Überweisung auch der Verwendun gszweck
belegraphisch weitergegeben. Die entsprechenden Angaben sind vom
Auftraggeber im roten Scheck an der dafür vorgesehenen Stelle zu
machen. Dem Empfänger wird der‘ Verwendungszweck von der Reichsbankanstalt,
 die sein Konto führt, gleichzeitig mit der Gutschrift mitgeteilt.
 Außerdem wird ihm die Durchschrift des Überweisungsauftrags
von der mit der Überweisung beauftragten Reichsbankanstalt durch die
Post unmittelbar zugesandt. Über weitere Kontrollmaßnahmen
3. den Abschnitt „Reichsbank“.
Auf Antrag werden die Überweisungen auch durch „dringende“ und „Blitz“
Velegramme befördert.
Der Gegenwert von zur Einziehung eingereichten Papieren (Auftragspapiere) wird
von der Einzugsanstalt auf Antrag des Einreichers telegraphisch an die
Reichsbankanstalt überwiesen, bei der das Papier eingereicht war. Die Überweisung
zrfolgt je nach Antrag durch einfaches, dringendes oder Blitztelegramm.
Auch Einzahlungen von Nichtkontoinhabern für Girokonten an anderen Plätzen
können durch einfaches, dringendes oder Blitztelegramm überwiesen werden.
Die Gebühren sind folgende:
a) bei Überweisungen von Kontoinhabern
Grundgebühr 1/29 % 00, mindestens RM 3.—; dazu Zuschläge für die entstehenden
 Telegrammkosten:
]. für Weitergabe des Verwendungszwecks mit einfachem Telegramm RM 3.—;
2. für „dringende‘ Ausführung ohne Verwendungszweck RM 83.—;
83. für „dringende“ Ausführung mit Verwendungszweck RM 9.—;
4. bei Blitztelegrammen werden die Zuschläge im Einzelfalle festgesetzt:
5) bei Auftragspapieren:
I. die üblichen Einzugsgebühren, dazu
2, bei einfachen Telegrammen die Grundgebühr von !1/og 9/00, mindestens
RM 3.—.

!) Die Deckung für die täglich fälligen Verbindlichkeiten
stellte sich am 31. Dezember 1928 auf 102,5 %0, durchschnittlich im Jahre 1928
auf 93,1 %/0.

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