Die Zahlkarte wird vom Postamt direkt an dasjenige Postscheckamt
zesandt, bei dem das Konto des Zahlungsempfängers geführt wird. Zahlt
z.B. A 2000 RM beim Postamt Gohlis auf das Konto des B in Liegnitz
 ein, der sein Konto beim Postscheckamt Breslau hat, so sendet das
Postamt Gohlis die Zahlkarte an das Postscheckamt Breslau, Dieses
kreditiert dem B die 2000 RM und benachrichtigt ihn davon unter gleichzeitiger
 Einsendung des linken Abschnitts der Zahlkarte, die auch auf
die Zahlung bezügliche Mitteilungen des Einzahlers enthalten darf, so
Jaß dadurch ein besonderes Benachrichtigungsschreiben erspart wird.
Der mittlere Teil der Zahlkarte (und des Schecks) verbleibt beim Postscheckamt
 als Rechnungsbeleg.
Zahlkarten werden auf Antrag des Einzahlers dem Postscheckamt, bei
dem der Empfänger sein Konto hat, auch telegraphisch übermittelt. Der
Empfänger wird hiervon in üblicher Weise durch den Kontoauszug benachrichtigt,
 wenn nicht der Einzahler bei der Aufgabe-Postanstalt te legraphische
 Benachrichtigung des Empfängers beantragt
 hat.
Für telegraphische Zahlkarten bis 500 RM werden 8, bis 1000 RM 3.50, und für
je weitere 500 RM oder einen Teil davon 1 RM mehr erhoben.
Seit dem 1. August 1929 kann gegen Zahlung einer Eilauftragsgebühr
von 1 RM die sofortige Buchung der beim Postscheckamt bis
13 Uhr eingehenden Aufträge verlangt werden. Die Eilbehandlung umfaßt
 bei Zahlkarten die sofortige Gutschrift, bei Überweisungen die sofortige
 Last- und Gutschrift, bei Schecks die sofortige Lastschrift.
b) Die eingehenden Postanweisungen, Postaufträge und
Nachnahmen werden auf Antrag dem Kontoinhaber auf seinem Postscheckkonto
 gutgeschrieben. Das Postamt überweist den Betrag täglich
an das Postscheckamt, während es die Abschnitte direkt an den Kontoinhaber
 sendet.
ce) Überweisungen kommen in Frage, wenn Absender und Empfänger
 Kontoinhaber sind. Das Verzeichnis der Kontoinhaber bei
den Postscheckämtern wird alljährlich im Januar neu herausgegeben.
Nachträge dazu erscheinen gewöhnlich im Mai und September.
Die Rückzahlung. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit
es die Stammeinlage von 5 RM übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen verfügen:
 durch Überweisung an ein anderes Postscheckamt (bargeldlos)
 oder mittels Postscheck, wenn der Betrag bar gezahlt werden soll.
In beiden Fällen aber missen die vom Postscheckamt ausgegebenen For-171

