mulare benutzt werden. In den Geschäftsbedingungen der Postscheckämter
 heißt es: „Die Vordrucke zu Überweisungen und Schecken müssen
sorgfältig und sicher aufbewahrt werden, Die Kontoinhaberfragenalle
 Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen
 Abhandenkommen, sowie aus der mißbräuchlichen Benutzung der
Vordrucke entstehen, wenn sie nicht das Postscheckamt so zeitig benachrichtigen,
 daß die Überweisung oder‘ Zahlung an einen Unberechtigten
noch verhindert werden kann.“ Derartige Bestimmungen befreien das
Postscheckamt natürlich nicht von der Verpflichtung der sorgfältigen Prüfung
 der Unterschrift des Ausstellers. Verfährt das Postscheckamt nicht
sorgfältig, so kann es, wie von Gerichten mehrfach entschieden ist, für
sinen dem Kontoinhaber entstandenen Schaden mithafthar gemacht werden.
Im Kontor der Firma F, wurde, während der Chef sich vorübergehend entfernt
hatte, aus der unverschlossenen Schublade eines Schreibpultes von einem Angestellten
 eine Anzahl Scheckformulare gestohlen. Eines von ihnen füllte er auf 16 000 RM
aus und versah es mit der Unterschrift des Prokuristen. Auf dem Postschecekamt
präsentierte er den gefälschten Scheck, worauf ihm anstandslos 16 000 RM ausgezahlt
wurden. Der Inhaber der Firma machte den Reichspostfiskus für den Schaden haftvar,
 da die Unterschrift des Schecks mit der auf dem Scheckamt hinterlegten Originalunterschrift
 nicht übereinstimmte. Das Breslauer Landgericht entschied, daß
der Postfiskus zwei Drittel der abgehobenen Summe an den Kläger zu zahlen habe,
weil die Beamtin auf dem Postscheckamt den Scheck mit dem Prüfungsstempel versehen
 hatte, ohne vorher die hinterlegte Unterschrift mit der des vorgelegten Schecks
genau zu vergleichen. Bei der Prüfung hätte sie finden müssen, daß die Unterschrift
auf dem Scheck ungeschickt nachgeahmt worden war. Hier lag die Schuld vorwiegend
 auf seiten der Beamtin. Andrerseits war aber das Gericht auch der Ansicht,
daß Scheckformulare wie bares Geld verschlossen aufzubewahrensind,
 Das hätte der Kläger in vorliegendem Falle unterlassen: daher
wurde er mit einem Drittel der Klage abgewiesen.
Etwa die Hälfte aller Postscheckaufträge wird nicht mehr in Form der
Einzelaufträge (mit dreiteiligen Vordrucken) sondern durch Sammelaufträge
 erteilt, die das Schreibwerk wesentlich vermindern,
Für den Postscheckverkehr kommen in Frage:
l. Überweisungen. Notwendig ist, da ß der Empfänger ein Postacheckkonto
 besitzt; bei welchem Postscheckamt ist gleichgültig. Die
Überweisungsformulare, die in Heften mit 50 Blättern, bedruckt
mit Kontonummer und Namen des Kontoinhabers, geliefert werden, bestehen
 aus drei Teilen. Den rechten Abschnitt erhält der Auftraggeber
mit dem Stempel seines Postscheckamts, der besagt (wie ja auch aus dem
Kontoauszug hervorgeht), daß die Überweisung erfolgt ist. Die beiden
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