anderen Teile gehen an das Postscheckamt des Empfängers, das diesem,
gleichzeitig mit der Gutschriftsaufgabe, den linken Abschnitt übersendet.
Haben Absender und Empfänger ihr Konto bei dem gleichen Postscheekamt,
 so erübrigt sich natürlich die Versendung des Überweisungsauftrages.
Betr. telegraphischer Überweisungen s. $S. 81.
2. Schecks. Vordrucke liefert das Postscheckamt in Heften zu
50 Stück, ebenfalls bedruckt mit Namen und Kontonummer des Postscheckkunden.
 Die Schecks dürfen, im Gegensatz zu den Bankschecks,
nicht giriert werden. Die Post unterscheidet: Namen schecks und Inhaber-
 (Kassen-) Schecks. Für beide dient aber das gleiche Formular.

Der Namenscheck unterscheidet sich in seiner Form wesentlich von
den sonst üblichen Schecks. Zunächst fällt auf, daß der Empfänger nicht
im Text, sondern auf der Rückseite des Schecks genannt ist, unterhalb
des Vordrucks „Adresse für die Postbeförderung“. Der Betrag dieses
Schecks — „Zahlungsanweisung“ nennt ihn das Postscheckamt — wird
dem Empfänger durch die Post ins Haus gebracht.
Wünscht der Kontoinhaber, daß ihm selbst das Geld durch die Post
gesandt (bar ausgezahlt) wird, so muß er auf der Rückseite des
Schecks sich selbst als Empfänger bezeichnen.
Soll dagegen der Betrag eines Schecks vom Kontoinhaber oder von
einer anderen Person beider Kasse des Postscheckamts bar
abgehoben werden, so hat der Kontoinhaber nur die Vorderseite des
Schecks auszufüllen (Kassenscheck). Da die Kasse des Postscheckamts
 bei solchen Schecks nicht prüft, ob der Überbringer zur Abhebung
des Betrags berechtigt ist, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, daß
ein Kassenscheck nicht in unrechte Hände kommt; er wird daher Schecks,
bei denen kein Zahlungsempfänger angegeben ist, nicht in einem gewöhnlichen
 Briefe versenden.
Der Inhaber eines Kassen schecks ist nicht an die Barabhebung beim
Postscheckamt gebunden. Er kann vielmehr auch verlangen, daß der
Betrag
ainem Postscheckkonto gutgeschrieben oder
durch eine Postanstalt bar gezahlt wird.
Im ersten Falle hat er auf der Rückseite des Schecks die Kontonummer
und die Anschrift des Empfängers sowie das Postscheckamt anzugeben,
bei dem das Konto geführt wird; im zweiten Falle muß er auf der Rückseite
 des Schecks seinen Namen und seine Wohnung schreiben, falls er

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