selbst das Geld übersandt haben möchte, oder die genaue Anschrift dessen,
dem der Betrag durch die Post übermittelt werden soll. Durch Beifügung
der Anschrift wird der Kassenscheck zum Namenscheck.
Ein Kassenscheck darf vom Scheckaussteller niemals an
das Postscheckamt gesandt, sondern nur an den Zahlungsempfänger gegeben
 werden. Einen Namenscheck hingegen wird der Aussteller
zweckmäßig unmittelbar seinem Postscheckamt zugehen lassen; sendet er
ihn dem Empfänger, so muß dieser ihn erst wieder dem Postscheckamt
übermitteln.
Gibt die Zahlkarte dem Nicht postscheckkunden die Möglichkeit,
Geld auf ein Postscheckkonto ein zuzahlen, so dient der Postscheck
 hauptsächlich dazu, Geld an Nicht postscheckkunden auszuzahlen.
 Und wie der Inhaber eines Postscheckkontos mittels der Zahlkarte
 auf sein eigenes Konto Geld einzahlen kann, so wird er mittels des
Postschecks auch Geld von seinem Konto abheben. Besitzt er noch ein
Bankkonto, so kann er auch das Guthaben auf dieses überweisen lassen
und von der Bank dann die benötigte Summe abheben, um dadurch die
Postgebühren zu sparen. Rascher kann disponiert werden, wenn der
Postscheckkunde bei seiner Bank einen Kassenscheck in Höhe seines Guthabens
 einreicht. Dieser wird ihm, wenn er so zeitig bei der Bank eingeht,
daß diese ihn noch auf die Abrechnungsstelle legen kann, wie eine Vormittagszahlung
 gutgeschrieben. Die Kosten betragen nur Mo Yan sie
entsprechen den Zinsen für 1 Tag bei einem Zinssatz von 3,6 ar
Gebühren werden erhoben: für eine Bareinzahlung bis 10 RM 10,
bis 25 RM 15, bis 100 RM 20, bis 250 RM 25, bis 500 RM 380, bis 750 RM
40, bis 1000 RM 50, bis 1250 RM 60, bis 1500 RM.70, bis 1750 RM 80, bis
2000 RM 90 und darüber hinaus 100 Rpf. Für jede Barabhebun g
“Scheckauszahlung) wird innerhalb Deutschland 1% vom Tausend des
Scheckbetrages und außerdem eine feste Gebühr von 15 Rpf dem Konto
des Scheckausstellers belastet.
Überweisungen werden, wie schon erwähnt, kostenfrei bewirkt.
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber
 werden portofrei befördert. Die Briefe der Postscheckkunden
an die Postscheckämter brauchen bei Verwendung der besonderen (gelben)
Briefumschläge innerhalb des Deutschen Reichs nur mit 5 Rpf frankiert
zu werden.
Die Formblätter zu Überweisungen, Schecks, Ersatzüberweisungen, Zah-(ungsanweisungen
 usw. sind im Frühjahr 1929 geändert worden. Sie haben sämt.

174