schen den 3 Teilen der Karten mit Auftragsabschnitt erreicht worden. Die
Formularstrenge ist strikt durchgeführt; Vordrucke: ohne Ein-Iruck
 der Nummer der ausgebenden Girostelle, einer laufenden Nummer
und einer Kontonummer sind nicht mehr. zugelassen. Vor allem aber ist
sine Verbesserung des Überweisungsverfahrens durch Beschleunizung
 des Überweisungsumlaufs!) eingetreten, indem Umwege
möglichst vermieden werden.
Unterschieden wird:
l. Bezirksverkehr (Überweisungen, die innerhalb des gleichen
Verbandsbezirkes zur Ausführung kommen) und
2. Außenbezirksverkehr (Verkehr zwischen Girostellen verschiedener
 Bezirke).
Als Girostellen werden bezeichnet: alle Girozentralen (Landesbanken)
 und deren Zweiganstalten, Spar- und Girokassen, sowie Kommu-2albanken,
 sofern sie für einen Kommunalgiroauftrag erste Annahmestelle
 oder letzte Ausführungsstelle sind.
Als Girozentralen werden bezeichnet: alle Stammgirozentralen,
sofern. sie für angeschlossene Spar-, Cirokassen oder Kommunalbanken
lie Funktionen einer Bezirksgirozentrale ausüben. -
Im Bezirksgiroverkehr (s. Abb. 1) sind alle Giroaufträge grundsätzlich
 an die zuständige Bezirksgirozentrale weiterzuleiten, sofern nicht
Eilüberweisung in Frage kommt,

1. Bezirksverkehr

RR Gz 7 (Bezirksgirostelle)

079
‘Kontostelle des
Aufiravgebers)

e 02
(Kontosielle des Überweisungsecmplängers)


1) Der Kommunalzahlschein entspricht der Zahlkarte im Postscheckversehr.
 Er wird bei der Weiterleitung ebenso wie eine Kommunalgirokarte behandelt.
 Was von Girokarten oder Überweisungen gesagt wird, gilt daher in gleicher
Weise von den Kommunalzahlscheinen. Die durch Zahlschein eingezahlten Beträge
werden je nach Wunsch des Einzahlenden im gewöhnlichen Kommunalgiroverkehr
oder durch den Eilüberweisungsverkehr an den Empfänger weitergeleitet. Die Geyühren
 sind niedriger als bei Benutzung der Zahlkarte des Postscheckverkehrs.

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